Rz. 170s

§ 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG und § 33a Abs. 1 EStG (Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastungen) sind nicht nebeneinander anwendbar. Der Stpfl. kann den Abzug nur nach der einen oder anderen Vorschrift in Anspruch nehmen. § 33a Abs. 1 EStG findet auch auf die den Betrag von 13.805 EUR übersteigenden Aufwendungen keine Anwendung. Unterhaltsleistungen für Vorjahre können aber im Zahlungsjahr neben dem Realsplitting nach § 33 EStG angesetzt werden, ohne eine Einschränkung durch die zumutbare Belastung, aber beschränkt auf die in den Vorjahren geltenden Höchstbeträge des § 33a Abs. 1 EStG.[1]

Fehlt es an der Zustimmung (Rz. 170j), sind die Unterhaltszahlungen nach § 33a Abs. 1 EStG als außergewöhnliche Belastung in Höhe des jeweiligen Grundfreibetrags nach § 32a Abs. 1 EStG abzugsfähig (Vz 2022: 10.347 EUR; Vz 2023: 10.908 EUR; Vz 2024: 11.604 EUR) .

[1] BFH v. 7.11.2000, III R 23/98, BFH/NV 2001, 673.

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