Rz. 170h

Der Sonderausgabenabzug erfordert einen Antrag, der für jeden Vz neu zu stellen ist. Der z. B. für 2022 gestellte Antrag wirkt nicht zugleich für den folgenden Vz. Er kann auf einen Teilbetrag beschränkt werden.[1] Der Antrag ist formlos gültig, wird i. d. R. aber aus Beweisgründen schriftlich oder zur Niederschrift beim FA erklärt werden (Steuerformular "Anlage U").

Der Antrag ist rechtsgestaltend, indem aus gem. § 12 Nr. 2 EStG ertragsteuerlich unbeachtlichen Unterhaltszahlungen abziehbare Sonderausgaben werden. Der Antrag ist nicht fristgebunden und kann daher bis zum Eintritt der Festsetzungsverjährung des ESt-Bescheids gestellt werden. Wird er nach Eintritt der Bestandskraft des ESt-Bescheids gestellt, tritt ein Ereignis mit steuerlicher Wirkung für die Vergangenheit ein, wenn erst nach Bestandskraft des ursprünglichen Steuerbescheids sowohl die Zustimmung des Empfängers der Unterhaltsleistungen erteilt als auch der Antrag des Gebers gestellt wurde, sodass der Bescheid nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO zu ändern ist.[2] Ein rückwirkendes Ereignis liegt aber nicht vor, wenn die Zustimmungserklärung des Unterhaltsempfängers dem Geber bereits vor Eintritt der Bestandskraft vorlag. In diesem Fall hat es der Geber in der Hand, seinen Antrag rechtzeitig zu stellen. Eine Änderung nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO kommt daher nicht in Betracht.[3]

 

Rz. 170i

Der Antrag ist bedingungsfeindlich und kann nicht – auch nicht übereinstimmend – zurückgenommen werden. Er kann zwar der Höhe nach begrenzt, nicht aber später eingeschränkt oder herabgesetzt werden.[4] Zulässig ist im Hinblick auf § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO eine Erweiterung.[5] Dies gilt auch, wenn der Antrag nur zum Zweck der Eintragung eines Freibetrags als ELStAM oder der Festsetzung von ESt-Vorauszahlungen gestellt worden ist.

Ein der Höhe nach beschränkter Antrag bzw. die entsprechende Zustimmung können nicht für die Folgejahre als betragsmäßig unbegrenzter Antrag bzw. Zustimmung interpretiert werden.[6]

Der Antrag wird mit Eingang bei dem FA wirksam. Wann die Veranlagung geschieht, ist ohne Bedeutung.

[1] BFH v. 14.4.2005, XI R 33/03, BFH/NV 2005, 2099; BFH v. 28.6.2006, XI R 32/05, BFH/NV 2006, 1985.
[2] BFH v. 28.7.2021, X R 15/19, BFH/NV 2022, 367; BFH v. 12.7.1989, X R 8/84, BStBl II 1989, 957; BFH v. 28.6.2006, XI R 32/05, BFH/NV 2006, 1985; die Zustimmung lag zu einem niedrigeren Betrag vor, sodass der Stpfl. erst nach Zustimmung zu einem höheren Betrag den Antrag stellen konnte.
[4] BFH v. 22.9.1999, XI R 121/96, BFH/NV 2000, 781; BFH v. 28.6.2006, XI R 32/05, BFH/NV 2006, 1985; Krüger, in Schmidt, EStG, 2023, § 10 EStG Rz. 107.
[5] BFH v. 28.6.2006, XI R 32/05, BFH/NV 2006, 1985; Vogel, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 10 EStG Rz. 78.
[6] BFH v. 14.4.2005, XI R 33/03, BFH/NV 2005, 2099.

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