2.4.6.1 Abzugsberechtigung

 

Rz. 149

Ausbildungskosten können grundsätzlich nur unbeschränkt Stpfl. als Sonderausgaben abziehen (§ 50 Abs. 1 S. 3 EStG; Rz. 16). Der Stpfl. kann Aufwendungen für "seine" Berufsausbildung bzw. Weiterbildung geltend machen, bis Vz 2003 auch für den Ehegatten (Rz. 144). Hieraus folgt, dass Aufwendungen des Stpfl. als Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolger für rückständige Berufs- bzw. Ausbildungskosten des Erblassers keine Sonderausgaben sind.

2.4.6.2 Höhe des Abzugs

 

Rz. 150

Ab Vz 2012 sind die Aufwendungen bis zu 6.000 EUR abziehbar. Die Höchstbeträge gelten für Aufwendungen jedes Ehegatten. Haben beide Ehegatten entsprechende Aufwendungen, können ggf. die Höchstbeträge zweimal in Anspruch genommen werden. Ehegatten i. S. dieser Vorschrift sind Personen, bei denen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 S. 1 EStG vorliegen. Haben beide Ehegatten Aufwendungen, so kann der von einem Ehegatten nicht ausgeschöpfte Betrag nicht auf den anderen Ehegatten übertragen werden.

Rz. 151 einstweilen frei

2.4.6.3 Konkurrenz zu § 33 EStG

 

Rz. 152

Soweit Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung oder die Berufsausbildung des Ehegatten dem Grunde nach eine außergewöhnliche Belastung darstellen, wird durch § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG eine Berücksichtigung nicht ausgeschlossen. Nr. 7 ist eine Spezialvorschrift, die im Übrigen § 33 EStG unberührt lässt (§ 33 Abs. 2 S. 2 2. Halbs. EStG).[1]

Rz. 153–168 einstweilen frei

[1] Vogel, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 10 EStG Rz. 402.

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