Rz. 139

Ein Studium muss an einer Hochschule nach § 1 HRG oder einer gleichgestellten Hochschule absolviert werden, also an einer Universität, Pädagogischen Hochschule, Kunsthochschule, Fachhochschule oder einer der nach Landesrecht als Hochschulen bezeichneten Bildungseinrichtungen. Gleichgestellt sind private und kirchliche Bildungseinrichtungen sowie die Hochschulen des Bundes, die nach Landesrecht als Hochschulen anerkannt werden.[1] Ein erstmaliges Hochschulstudium liegt vor, wenn ihm kein anderes durch einen Hochschulabschluss bestätigtes Studium vorangegangen ist. Ein Hochschulstudium wird aufgrund einer entsprechenden Prüfungsanordnung durch staatliche oder kirchliche Prüfung abgeschlossen. Der Bachelorgrad einer inländischen Hochschule ist nach § 19 Abs. 2 HRG (Hochschulrahmengesetz) ein berufsqualifizierender Abschluss, sodass der Abschluss eines Bachelorstudiengangs der Abschluss eines Erststudiums ist, ebenso das erste juristische Staatsexamen. Demgegenüber kann ein Masterstudium nicht ohne abgeschlossenes Bachelorstudium begonnen werden und ist daher ein weiteres Studium (§§ 15, 16, 19 HRG).[2] Wird nach einem abgeschlossenen Studium ein weiteres an einer anderen Hochschule aufgenommen, z. B. nach einem Studium an einer Fachhochschule ein Studium an einer Universität, ist das Universitätsstudium ein Zweitstudium. Bei einem gleichzeitigen Studium verschiedener Fachrichtungen ist das nach Abschluss des ersten Studiengangs fortgesetzte Studium der anderen Fachrichtung ein Zweitstudium.

 

Rz. 139a

Bei Abbruch einer Ausbildung oder eines Studiums und bei Aufnahme einer anderen Ausbildung oder eines anderen Studiums, z. B. Jurastudium nach Abbruch des Medizinstudiums, ist die abgebrochene Ausbildung bzw. das Studium keine Erstausbildung bzw. kein Erststudium.[3]

 

Rz. 140

Findet die Ausbildung oder das Erststudium im Rahmen eines Dienstverhältnisses statt, sind die hierdurch veranlassten Aufwendungen Werbungskosten. Ein Dienstverhältnis liegt z. B. vor bei einem Referendariat zur Vorbereitung auf das 2. Staatsexamen, bei Beamtenanwärtern, bei zum Studium abkommandierten oder beurlaubten Bundeswehroffizieren und bei für ein Promotionsstudium beurlaubten Geistlichen (H 9.2 "Ausbildungsdienstverhältnis" LStH 2022).

 

Rz. 140a

Die Rspr. des BFH zum Zweitstudium ist ab Vz 2004 überholt, soweit sie Ausbildungskosten angenommen hat. Sämtliche Aufwendungen sind ab Vz 2004 Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten.

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