Rz. 123l

Die Aufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 S. 1 EStG können nur berücksichtigt werden, wenn der Stpfl. hierfür eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist. Barzahlungen und Barschecks werden nicht anerkannt. Die Vorlage der Rechnung beim FA ist nicht erforderlich. Das Vorliegen der Rechnung ist aber materielle Voraussetzung für den Abzug als Sonderausgaben. Barzahlungen oder der Abzug von Sachleistungen, z. B. bei einem Au-pair-Mädchen, sind nach dem Gesetzeswortlaut nicht begünstigt. Es ist nicht verfassungswidrig, dass die steuerliche Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten davon abhängig ist, dass der Stpfl. die Aufwendungen durch die Zahlung auf das Konto des Betreuenden nachweist.[1] Dagegen lässt die Finanzverwaltung den Abzug von Sachleistungen zu, wenn sie sich aus einem Vertrag o. Ä. ergeben, z. B. bei einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis oder einem Minijob aus dem zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer geschlossenen schriftlichen (Arbeits-)Vertrag; bei einem Au-pair-Vertrag muss ersichtlich sein, dass ein Teil der Aufwendungen auf die Kinderbetreuung entfällt; es reicht ein Bescheid oder eine Rechnung des öffentlichen oder privaten Trägers bei Betreuung in einer KiTa oder Quittungen über Nebenleistungen, wenn sich aus ihnen Art und Höhe der Nebenkosten ergeben. Ggf. ist eine Aufteilung im Schätzungswege zulässig.[2] Das FA kann aber im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht die Vorlage der Rechnungen und der Überweisungsträger oder der Kontoauszüge verlangen.

Rz. 124–132 einstweilen frei

[2] Vogel, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 10 EStG Rz. 359: "der Begriff Rechnung ist nicht im engen Wortsinn zu verstehen"; Krüger, in Schmidt, EStG, 2023, § 10 EStG Rz. 77; BMF v. 14.3.2012, IV C 4 – S 2221/07/0012:012, Rz. 21, BStBl 2012, 307.

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