Rz. 123g

Abziehbar sind zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens 4.000 EUR je Kind.[1] Die Beschränkung der Aufwendungen auf zwei Drittel und einen Höchstbetrag von 4.000 EUR je Kind und die tatbestandlichen Einschränkungen für den Abzug sind verfassungsgemäß.[2] Es braucht sich nicht um regelmäßige, z. B. monatliche Zahlungen zu handeln. Auch einmalige oder unregelmäßige Zahlungen sind abziehbar. Der Höchstbetrag wird pro Kind gewährt, sodass im Splittingfall keine Verdoppelung eintritt. Abzugsberechtigt ist derjenige Elternteil, der die Aufwendungen getragen hat. Regelmäßig kann davon ausgegangen werden, dass beide Eltern die Aufwendungen gemeinsam tragen, sodass der Höchstbetrag bei beiden jeweils zur Hälfte, d. h. 2.000 EUR, berücksichtigt wird. Bei zusammen veranlagten Eltern kommt es nicht darauf an, welcher Elternteil die Aufwendungen getragen hat (R 10.1. EStR 2012). Trägt ein Elternteil die Aufwendungen allein, kann er auch den Höchstbetrag beanspruchen. Tragen beide Eltern mehr als 3.000 EUR, ist der Höchstbetrag bei jedem je zur Hälfte zu berücksichtigen, sofern die Eltern einvernehmlich keine andere Aufteilung wählen.[3] Leben die Eltern getrennt und gehört das Kind zuerst zum einen, dann zum anderen Haushalt des jeweiligen Elternteils, ist der Höchstbetrag nach dem Verhältnis der Aufwendungen aufzuteilen.[4]

Nach Auffassung der Finanzverwaltung gilt dieses für jeden Elternteil nur bis zum hälftigen Höchstbetrag.[5]

 

Rz. 123h

Leben Eltern unverheiratet zusammen und schließt nur ein Elternteil den Vertrag mit der Kindertagesstätte ab und zahlt das Entgelt von seinem Konto, kann nur er allein den Aufwand geltend machen.[6]

Laut Thüringer FG ist es nicht zu beanstanden, dass bei geschiedenen wie auch bei nicht verheirateten oder dauernd getrennt lebenden Eltern nur derjenige Elternteil zum Abzug der Kinderbetreuungskosten berechtigt ist, der die Aufwendungen getragen hat und zu dessen Haushalt das Kind gehört.[7]

 

Rz. 123i

Eine Zwölftelung des Höchstbetrags ist im Gesetz nicht vorgesehen, wenn die Voraussetzungen nur für einen Teil des Jahres vorgelegen haben, sodass auch in diesen Fällen der Höchstbetrag (bei entsprechender Höhe der Aufwendungen) gewährt wird. Allerdings sind nur die Kosten bis zum Tag des Erreichens der Altersgrenze abziehbar.[8]

Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage der als Sonderausgaben abziehbaren Kinderbetreuungskosten nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG sind die vom Arbeitgeber nach § 3 Nr. 33 EStG steuerfrei gezahlten Zuschüsse zur Betreuung des Kindes auf den Bruttobetrag der Kinderbetreuungskosten anzurechnen.[9]

Der Arbeitnehmer wird durch Kindergartenbeiträge nicht belastet, wenn ihm der Arbeitgeber diese Last abnimmt. Etwas anderes kann dann gelten, wenn die Ersatzleistungen oder Zuschüsse des Arbeitgebers zu dessen steuerpflichtigem Arbeitslohn gehören. Dann wären die Beiträge als aus eigenen Mitteln des Arbeitnehmers geleistet zu betrachten.[10]

 

Rz. 123j

Bei Auslandskindern, die nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind, ist der Höchstbetrag zu kürzen, soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat notwendig und angemessen ist. Hierzu gilt die Ländergruppeneinteilung lt. Finanzverwaltung.[11]

[4] A. A. Vogel, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 10 EStG Rz. 355, der beiden Eltern den Höchstbetrag gewähren will.
[5] BMF v. 14.3.2012, IV C 4 – S 2221/07/0012:012, Rz. 28, BStBl I 2012, 307.
[8] BMF v. 14.3.2012, IV C 3 – S 2221/07/0012:012, Rz. 18, BStBl I 2012, 307; Krüger, in Schmidt, EStG, 2023, § 10 EStG Rz. 76; es erfolgt aber eine taggenaue Prüfung der Voraussetzungen; BMF v. 14.3.2012, IV C 3 – S 2221/07/0012:012, Rz. 17, BStBl I 2012, 307.
[9] FBeh Hamburg v. 18.1.2017, S 2221 – 2016/013 – 52; s. a. BFH v. 14.4.2021, III R 30/20, BFH/NV 2021, 1238; Seifert, StuB 2021, 707; Rennar, Lohn und Gehalt direkt digital 2021, Heft 6, 11.
[11] Ab Vz 2021: BMF v. 11.11.2020, IV C 8 – S 2285/19/10001:00, BStBl I 2020, 1212.

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