Rz. 123

Durch Gesetz v. 1.11.2011[1] wurde mit Wirkung ab Vz 2012 der Abzug von Kinderbetreuungskosten wieder in § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG geregelt. Nach der Neuregelung entfällt die Unterscheidung zwischen erwerbsbedingten und nicht erwerbsbedingten Kosten, sodass eine Berücksichtigung "wie" Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten nicht mehr möglich ist. Auf die bisherigen weiteren Voraussetzungen für den Abzug wie Erwerbstätigkeit, Krankheit oder Behinderung, kommt es nicht mehr an. Aufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG können nicht nach § 33 EStG abgezogen werden, auch wenn die Aufwendungen den Höchstbetrag übersteigen. Sie können auch nicht nach § 35a EStG berücksichtigt werden.[2]

Rz. 123a einstweilen frei

[1] BStBl I 2011, 986.
[2] BMF v. 14.3.2012, IV C $ – S 2221/07/0012:012, Rz. 30, BStBl I 2012, 307; Vogel, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 10 EStG Rz. 341.

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