Rz. 104

Beiträge für Unfallversicherungen, mit denen alle Unfallrisiken, also betriebliche, berufliche und private Unfälle abgedeckt werden, sind auch durch die private Lebensführung veranlasst, sodass eine Aufteilung in Sonderausgaben und Betriebsausgaben – ggf. im Wege der Schätzung nach § 162 AO – möglich ist; d. h., die Aufwendungen sind anteilig Betriebsausgaben und Sonderausgaben. Soweit zu schätzen ist, bestehen gegen eine hälftige Aufteilung keine Bedenken (s. a. § 12 EStG Rz. 80).[1] Die Beiträge sind aber dann vollen Umfangs Betriebsausgaben/Werbungskosten, wenn die Art des Betriebs/Berufs erhöhte Unfallgefahren mit sich bringt und ausschließlich diese Risiken versichert werden[2], z. B. bei Dachdeckern, Berufssportlern, Taxifahrern, Schornsteinfegermeistern u. Ä. Gleiches gilt für Unfallversicherungen für Geschäftsreisen oder Fahrten mit betrieblichen Kfz. Aufwendungen für eine Insassenunfallversicherung für ein zum Betriebsvermögen gehörendes Kfz sind daher Betriebsausgaben, wenn die Versicherung im Rahmen des Betriebs abgeschlossen worden ist.[3]

 

Rz. 105

Eine "Loss-of-Licence"-Versicherung bei Flugkapitänen sichert das Risiko der Berufsunfähigkeit infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfall ab. Diese Versicherung ist ein Unterfall einer Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitsversicherung mit Merkmalen einer Kranken- und Unfallversicherung. Die Rspr. hat die Prämienzahlungen nicht als beruflich veranlasst gesehen, sondern ausschließlich den Sonderausgaben zugewiesen.[4] Es ist auch bei diesen Prämien eine Aufteilung vorzunehmen. Es handelt sich um Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG a. F., ab Vz 2005 Nr. 3 Buchst. a, ab Vz 2010 Nr. 3a.

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