Rz. 102

Beiträge für Lebensversicherungen dienen der Abdeckung eines Risikos, das in der Person des Stpfl. begründet ist. Die Aufwendungen sind daher privat veranlasst und keine Betriebsausgaben/Werbungskosten. Die Deckung dieser Risiken führt nur dann zum Abzug der Prämien als Betriebsausgaben/Werbungskosten, wenn durch die Ausübung des Betriebs/Berufs ein erhöhtes Risiko geschaffen wird und der Abschluss des Versicherungsvertrags entscheidend der Absicherung dieses Risikos dient. Das ist bei Lebensversicherungen aber nicht der Fall, auch nicht bei Gesellschaftern einer Rechtsanwaltssozietät, die sich gegenseitig zum Abschluss einer Versicherung auf den Todesfall verpflichten, um sich gegen die wirtschaftlichen Folgen des Ausfalls eines Gesellschafters abzusichern.[1] Das gilt auch, wenn die Lebensversicherung von einer Personengesellschaft abgeschlossen wurde und der Absicherung eines Bankkredits der Gesellschaft dient[2], oder wenn der Versicherungsvertrag nicht von der Personengesellschaft, sondern von einem ihrer Gesellschafter abgeschlossen wurde.[3]

 

Rz. 103

Diese Grundsätze gelten auch für Prämien zu Risikolebensversicherungen eines Betriebsinhabers[4] oder des Erwerbers eines Grundstücks zur Sicherung des Kaufpreises.[5] Die Risikolebensversicherung deckt in diesen Fällen das Risiko des Ausfalls einer Darlehensforderung, die dem privaten Vermögensbereich des Stpfl. zuzuordnen ist.[6] Dies gilt auch für sog. Teilhaberversicherungen, die dazu dienen, der Gesellschaft im Fall des Todes eines Gesellschafters die zur Abfindung seiner Erben erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen. Die Befriedigung des Erbanspruchs ist ein privater Anlass.[7] Betriebskostenversicherungen, die Aufwendungen für fortlaufende Betriebskosten im Fall der Arbeitsunfähigkeit des Betriebsinhabers wegen Krankheit oder Unfall ersetzten, sind privat veranlasst und daher keine Betriebsausgaben. Werden zugleich betriebliche Risiken abgedeckt, wie behördliche Quarantäne, Feuer, Brand, Sturm, Hagel usw., sind die Prämien insoweit Betriebsausgaben. Eine einheitliche Prämie ist aufzuteilen.[8]

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