Rz. 101

Beiträge für Haftpflichtversicherungen, mit denen private Haftpflichtfälle abgedeckt werden (z. B. Familienhaftpflicht, Kfz-Haftpflicht, Jagdhaftpflicht u. Ä.), sind privat veranlasst und somit Sonderausgaben.

Die Beiträge sind Betriebsausgaben/Werbungskosten, wenn mit ihnen betriebliche oder berufliche Risiken abgedeckt werden, z. B. Berufshaftpflichtversicherung bestimmter Berufsgruppen wie Notare, Rechtsanwälte, Steuerberater sowie Richter und Lehrer.[1]

Deckt die Haftpflichtversicherung sowohl private als auch betriebl./berufl. Risiken, sind die Beiträge entsprechend aufzuteilen, z. B. Beiträge zu einer Kfz-Haftpflichtversicherung bei privater und betriebl./berufl. Nutzung des Kfz.[2] Werden für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder Familienheimfahrten mit dem eigenen Kfz Pauschbeträge nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG als Werbungskosten abgezogen, so können die Aufwendungen für die Kfz-Haftpflichtversicherung in voller Höhe als Sonderausgaben abgezogen werden (R 10.5 Abs. 1 S. 1, 2 EStR 2012).[3]

[1] Söhn, in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 10 EStG Rz. E 206; Vogel, in Brandis/Heuermann , Ertragsteuerrecht, § 10 EStG, Rz. 174.
[3] Kritisch Söhn, in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 10 EStG Rz. E 208.

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