Rz. 100

Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversicherter Arbeitnehmer, die der Arbeitgeber an die Rentenversicherungsträger abführt, sind Betriebsausgaben und Sonderausgaben. Es gilt das zu Rz. 99 Gesagte. Die Beiträge sind keine – vorab entstandenen – Werbungskosten zur Erlangung späterer, nach § 22 Nr. 1a EStG stpfl. Einkünfte. Das gilt ausdrücklich auch für die Regelungen nach dem AltEinkG (Rz. 55b).

Es handelt sich um Anschaffungskosten zur Begründung einer Versorgungsanwartschaft.[1] Beiträge des land- und forstwirtschaftlich, gewerblich oder selbstständig tätigen Arbeitgebers zur gesetzlichen Rentenversicherung sind Betriebsausgaben für den Arbeitgeber-Anteil. Sie sind Werbungskosten, wenn der Arbeitgeber sie für Arbeitnehmer aufwendet, die er z. B. im Rahmen seiner Tätigkeit als Vermieter oder Verpächter beschäftigt, wie Hausmeister, Reinigungskräfte u. Ä.

Beiträge zu fondsgebundenen Rentenversicherungen mit hohem Prämienvolumen sind Betriebsausgaben, wenn der Abschluss derartiger Versicherungen in erster Linie der Liquiditätsverbesserung durch sofortige Erlangung hoher Provisionen im Rahmen eines "Provisionskarussells" dienen soll.[2]

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