Rz. 99

Beiträge an die Bundesagentur für Arbeit, die der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer einbehält und abführt, sind für den Anteil des Arbeitgebers Betriebsausgaben, für den Anteil des Arbeitnehmers Sonderausgaben, da sie der Vorsorge für die Arbeitslosigkeit dienen und somit privat veranlasst sind. Sie können keine Werbungskosten sein, da sie nicht durch das Arbeitsverhältnis veranlasst sind. Der Arbeitgeber-Anteil ist keine Sonderausgabe des Arbeitnehmers. Zwar gehören diese Leistungen zum Arbeitslohn, sie sind aber steuerfrei (§ 3 Nr. 62 EStG) und führen zu keiner wirtschaftlichen Belastung.

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