2.1.5.1 Persönliche Abzugsberechtigung

 

Rz. 93

Allein unbeschränkt Stpfl. können Versicherungsbeiträge als Sonderausgaben abziehen (§ 50 Abs. 1 S. 3 EStG; vgl. Rz. 16). Berechtigt zum Abzug ist grundsätzlich nur der Stpfl., der die Versicherungsbeiträge als Versicherungsnehmer leistet und der selbst durch die Aufwendungen wirtschaftlich belastet ist (zu Ehegatten/Lebenspartner Rz. 12). Zahlt daher eine Mutter Beiträge für die Unfall- und Sozialversicherung ihrer Tochter durch Überweisung der entsprechenden Beträge an die Versicherungsgesellschaft, kann die Tochter diese Beiträge mangels eigener wirtschaftlicher Belastung nicht bei der Ermittlung ihres Einkommens als Sonderausgaben abziehen.[1] Das gilt auch, wenn die Mutter die Haftpflichtversicherung für einen ihrer Tochter gehörenden Pkw abgeschlossen hat, die Tochter aber den Pkw ausschließlich nutzt, und die Prämie zahlt, da die Tochter die Aufwendungen nicht als Versicherungsnehmerin geleistet hat.[2] Die Mutter kann im ersten Fall die Aufwendungen nicht als Sonderausgaben abziehen, weil sie nicht Versicherungsnehmerin ist, im zweiten Fall, weil sie nicht wirtschaftlich belastet ist (Rz. 14).[3]

 

Rz. 94

Die Beiträge eines Dritten für den Versicherungsnehmer sind aber dann abziehbar, wenn der Stpfl. diese wirtschaftlich selbst getragen hat, z. B. im Fall der Schenkung des Geldes, oder wenn es sich um stpfl. Einnahmen handelt, z. B. Zahlungen des Arbeitgebers zur Zukunftssicherung des Arbeitnehmers (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 LStDV). Der Arbeitgeber kann die Zahlungen der Versicherungsprämie als Betriebsausgaben abziehen, während sie beim Arbeitnehmer Arbeitslohn sind, die er als Sonderausgaben abziehen kann, wenn sie nicht nach § 3 Nr. 62 EStG steuerbefreit sind oder der Arbeitgeber die LSt für diese Beträge pauschal berechnet und übernommen hat.

 

Rz. 95

Bei Ehegatten, die nach § 26b EStG zusammen zur ESt veranlagt werden, ist es entgegen den Ausführungen in Rz. 93 gleichgültig, wer sie von beiden geleistet hat (R 10.1 EStR 2012). Die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG müssen zu Beginn des Vz vorgelegen haben oder im Verlauf des Vz entstanden sein.

 

Rz. 96

Tritt ein Stpfl. in einen bestehenden Versicherungsvertrag eines Dritten ein, kann er nur die nach seinem Eintritt fällig werdenden Beiträge als Sonderausgaben geltend machen, nicht aber rückständige Prämien des Vorgängers oder die diesem gezahlte Abfindung. In Fällen entgeltlichen Erwerbs vgl. aber H 10.5 "Vertragseintritt" EStH 2021. Der Eintritt gilt nicht als neuer Vertragsabschluss, sodass die Mindestlaufzeit fortgesetzt wird.[4] Im Fall der Gesamtrechtsnachfolge (Erbschaft) tritt der Gesamtrechtsnachfolger materiell-rechtlich und verfahrensrechtlich in die Rechtsposition des Rechtsvorgängers ein.[5] Tritt ein Erbe aufgrund Erbfalls in ein bestehendes Versicherungsverhältnis ein, sind Aufwendungen für diesen Vertrag von ihm als Versicherungsnehmer gezahlt und damit als Sonderausgaben abziehbar. Das gilt auch für rückständige Prämien, da sie allein der Vorsorge des Erben dienen[6], auch wenn der Versicherungsvertrag mit dem Tod endet, da die Zahlungen auch in diesem Fall der Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes und damit der Vorsorge des Erben dienen.

[3] Gegen BFH v. 8.3.1995, X R 80/91, BStBl II 1995, 637; der BFH hält seine Rspr. in Kenntnis dieser Kritik ausdrücklich aufrecht.
[6] Söhn, in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 10 EStG Rz. E 182.

2.1.5.2 Keine Betriebsausgaben oder Werbungskosten

 

Rz. 97

Beiträge an Versicherungen können nur dann als Sonderausgaben abgezogen werden, wenn es sich nicht um Betriebsausgaben oder Werbungskosten handelt (§ 10 Abs. 1 S. 1 EStG). Hierbei ist entscheidend, ob das versicherte Risiko in den betriebl./berufl. oder den privaten Bereich fällt.[1] Welche Schäden ersetzt werden sollen, ist ohne Bedeutung.[2] Eine Absicherung betriebl./berufl. Risiken liegt regelmäßig vor, wenn mit der Versicherung Schäden an Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens ersetzt werden sollen. Versicherungen über Risiken, die in der Person des Betriebsinhabers begründet sind, sind demgegenüber nur ausnahmsweise Betriebsausgaben, wenn durch die Ausübung des Berufs ein erhöhtes Risiko geschaffen wird und der Abschluss des Versicherungsvertrags entscheidend der Abdeckung dieses Risikos dient.[3]

[1] BFH v. 3.3.2011, IV R 45/08, BFH/NV 2011, 1061 betr. LV auf das Leben eines Angehörigen eines Gesellschafters können dem Betriebsvermögen zugeordnet werden; BFH v. 15.11.2011, VIII R 34/09, BFH/NV 2012, 722, Risiko-LV eines Gesellschafters nicht betrieblich veranlasst; BFH v. 23.4.2013, VIII R 4/10, BFH/NV 2013, 1320.
[2] BFH v. 15.10.2013, VI B 20/13, BFH/NV 2014, 327, betr. Berufsunfähigkeitsversicherung.

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