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Beiträge an die Bundesagentur für Arbeit sind solche an die gesetzliche Arbeitslosenversicherung gem. §§ 327, 341ff. SGB III. Mit der Versicherung soll das Risiko der Arbeitslosigkeit abgedeckt werden. Der Abzug der Beiträge als Sonderausgaben ist im Rahmen der Höchstbeträge zulässig.

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