Rz. 18

Der Abzug von Sonderausgaben setzt bis auf den Abzug von Unterhaltsaufwendungen keinen Antrag voraus, sondern ist von Amts wegen zu gewähren, sofern der Stpfl. die Aufwendungen nach den allg. Verfahrensgrundsätzen nachweist oder glaubhaft macht und der Berechtigte in den Fällen des § 10 Abs. 1a Nr. 1 und 3 EStG zustimmt; in den Fällen des § 10 Abs. 1 Nr. 2, Buchst. b, Nr. 3 EStG der Stpfl. auch der Datenübermittlung nach § 10 Abs. 2a EStG zustimmt. Das Zustimmungserfordernis zur Datenübermittlung ist durch das 2. DSAnpUG-EU v. 20.11.2019[1] ab 1.1.2019 aufgegeben worden.

Rz. 19–52 einstweilen frei

[1] BGBl I 2019, 1794.

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