Rz. 1j

Die Vorschrift war bereits im EStG 1934 enthalten. Hinzuweisen ist auf nachstehende Änderungen:

  • Durch das StÄndG 2007 v. 19.7.2006[1] wurde das Lebensalter in Abs. 1 Nr. 7 und 8 v. 27. Lebensjahr auf das 25. Lebensjahr herabgesetzt.
  • Mit dem JStG 2007 v. 13.12.2006[2] wurde der Kreis der Anbieter für die sog. Basisrente erweitert und die Günstigerprüfung in Abs. 4a geändert.
  • In Zusammenhang mit der Einführung der Abgeltungsteuer durch das UntStReformG 2008 v. 14.8.2007[3] wurde der Sonderausgabenabzug für die KiSt ausgeschlossen, wenn die KiSt als Zuschlag zur KapESt erhoben wird.
  • Das JStG 2008 v. 20.12.2007[4] hat das Rechtsinstitut der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen in Abs. 1 Nr. 1a erstmals gesetzlich geregelt.
  • Mit dem JStG 2009[5] wurde der Sonderausgabenabzug nach Abs. 1 Nr. 9 auf berufsbildende Schulen und Schulen im EU- und EWR-Ausland erweitert; die Zertifizierung von Basisrentenverträgen wurde eingeführt.
  • Das BürgerEntlG v. 16.7.2009[6] hat den Sonderausgabenabzug für Vorsorgeaufwendungen erheblich erweitert.[7]
  • Durch das JStG 2010 v. 8.12.2010[8] wurde die Doppelbegünstigung beim Sonderausgabenabzug von KiSt auf Kapitalerträge, die nicht dem Steuerabzug unterliegen, beseitigt. Der sofortige Abzug von Vorauszahlungen von Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträgen wurde beseitigt.
  • Durch das StVereinfG 2011 v. 1.11.2011[9] wurden die Kinderbetreuungskosten neu in Abs. 1 Nr. 5 geregelt bei gleichzeitiger Aufhebung des § 9c EStG. Mit Abs. 4b wurde eine Neuregelung für Erstattungsüberhänge eingeführt.
  • Durch das BeitrRLUmsG v. 7.12.2011[10] wurde der Sonderausgabenabzug nach Abs. 1 Nr. 7 auf 6.000 EUR erhöht; Abs. 2 S. 4 und 5 wurden als entbehrlich gestrichen und in Abs. 2a S. 8 wurde die Möglichkeit zur Änderung eines Steuerbescheids erweitert.
  • Das LSV-NOG v. 12.4.2012[11] passte Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a als Folge der Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung mit Wirkung zum 1.1.2013 an.
  • Durch das AltvVerbG v. 24.6.2013[12] ist Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. bb um Beiträge zur Absicherung gegen den Eintritt der Berufsunfähigkeit oder der verminderten Erwerbsfähigkeit erweitert worden, die Prozentsätze in Abs. 3 S. 4 um die Zeit bis 2013 bereinigt worden und in der Tabelle in Abs. 4a die Zeilen der Kj. 2005 bis 2012 gestrichen worden.
  • Durch das AmtshilfeRLUmsG v. 26.6.2013[13] ist § 10 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG insoweit ergänzt worden, dass neben den bisherigen Empfängern von Versicherungsleistungen auch andere Einrichtungen begünstigt werden, wenn die Beiträge einen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall (§ 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V) oder eine Beihilfe oder freie Heilfürsorge (§ 193 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 VVG) ermöglichen. Nach Abs. 4b S. 4 bis 6 müssen Behörden u. a. öffentliche Stellen, die einem Stpfl. steuerfreie Zuschüsse gewähren oder Vorsorgeaufwendungen erstatten, hierüber Mitteilungen an die zentrale Stelle (§ 81 EStG) machen. S. 5 enthält eine eigenständige Änderungsvorschrift, die eine Anpassung des Steuerbescheids an die übermittelten Daten unabhängig vom Zeitpunkt der Übermittlung ermöglicht.
  • Mit der Vereinfachung des Reisekostenrechts durch das UntStReisekÄndG v. 20.2.2013[14] ist die Verweisung in Abs. 1 Nr. 7 EStG mit Wirkung zum 1.1.2014 angepasst worden.
  • Durch das G. zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU v. 25.7.2014[15] ist in § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG der Verweis auf § 9 EStG geändert worden, in § 10 Abs. 2 und 2a EStG der Begriff "oder einer Einrichtung i. S. d. Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Buchst. a S. 2" und ein neuer Abs. 6 eingefügt worden.
  • Das ZKAnpG v. 22.12.2014[16] hat § 10 Abs. 1 Nrn. 1, 1a und 1b EStG aufgehoben und inhaltsgleich als § 10 Abs. 1a Nr. 1, 2 und 4 sowie eine neue Nr. 3 EStG eingefügt. In Abs. 1 Nr. 2 S. 3 ist die Möglichkeit der einmaligen Auszahlung der Rente im Jahr und die Abfindung einer Kleinbetragsrente eingeführt worden; in Abs. 1 Nr. 3 S. 3 ist wegen der Einfügung des Abs. 1a der entsprechende Verweis geändert worden. In Abs. 3 ist für den Höchstbetrag die Koppelung an den Höchstbetrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung eingefügt und ein Verweis in Abs. 3 S. 7 geändert worden.
  • Das StÄndG 2015 v. 2.11.2015[17] hat in § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG ab Vz 2016 die Verpflichtung des Unterhaltsleistenden eingefügt, die Identifikationsnummer (§ 139b AO) der unterhaltenen Person dem FA gegenüber mitzuteilen.
  • Durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens v. 18.7.2016[18] ist in § 10 Abs. 2a EStG der Begriff "übermittelnde Stelle" durch den der "mitteilungspflichtigen Stelle" zur Angleichung an den ebenfalls durch dasselbe Gesetz eingefügten § 93c AO[19] ersetzt worden sowie der Umfang der zu übermittelnden Daten geregelt (mit Wirkung ab Vz 2017). Entsprechendes gilt für § 10 Abs. 4b S. 4 EStG und § 10 Abs. 6 S. 2 Nr. 1 EStG.
  • Mit dem BEPS-UmsG v. 20.12.2016[20] wurde klargestellt, dass bei Ausgleichszahlungen nach § 10 Abs. 1a Nr. 3 EStG der Berechtig...

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