Rz. 1

Die Vorschrift steht im Spannungsverhältnis zwischen dem Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe sowie dem Bedürfnis an flexibleren Beschäftigungszeiten als Folge eines verstärkten internationalen Wettbewerbs.

Durch Art. 140 GG i. V. m. Art. 139 WRV sind der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung verfassungsrechtlich geschützt. Dabei handelt es sich nicht nur um einen Programmsatz, vielmehr wird hierdurch eine institutionelle Garantie der Sonn- und Feiertagsruhe geschaffen.[1] Danach bedeutet die verfassungsrechtliche Garantie der Sonn- und Feiertage als "Tage der Arbeitsruhe", dass an diesen Tagen "grundsätzlich die Geschäftstätigkeit in Form der Erwerbsarbeit, insbesondere der Verrichtung abhängiger Arbeit, ruhen" soll, "damit der Einzelne diese Tage allein oder in Gemeinschaft mit anderen ungehindert von werktäglichen Verpflichtungen und Beanspruchungen nutzen kann"; es soll sich "grundsätzlich um einen für alle verbindlichen Tag der Arbeitsruhe" handeln.[2] Die generelle Arbeitsruhe an Sonn- und Feiertagen soll dem Einzelnen die Möglichkeit der physischen und psychischen Regeneration eröffnen. Der in das Grundgesetz inkorporierte Art. 139 WRV enthält einen Gesetzgebungsauftrag an den Gesetzgeber zur Schaffung konkretisierender Rechtsvorschriften.[3] Hiervon wurde vom Gesetzgeber durch die Schaffung der §§ 9-13 ArbZG in zumutbarer Weise Gebrauch gemacht.[4]

 

Rz. 2

Die Vorschrift knüpft an § 105b GewO an. Mit § 9 ArbZG sollten die Vorschriften über das Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in Einklang mit dem im Grundgesetz verankerten Grundsatz der Sonn- und Feiertagsruhe in das Recht des Arbeitszeitschutzes einbezogen und unter grundsätzlicher Aufrechterhaltung des geltenden Sonn- und Feiertagsschutzes modernisiert werden. Dabei war Ziel des Gesetzgebers, einen Ruhetag in der Woche zu schaffen und den Tarifvertragsparteien erweiterte Befugnisse bei der Regelung der Dauer der Arbeitszeit an Sonn- und Feiertagen und der Ersatzruhezeiten zu gewähren.[5]

 

Rz. 3

Die Vorschriften des EU-Rechts verlangen kein Verbot der Sonn- und Feiertagsbeschäftigung. So sehen die EG-Richtlinien 93/104 und 2003/88 keine Sonn- oder Feiertagsruhe vor, sie enthalten vielmehr in Art. 5 eine Regelung zu einer kontinuierlichen wöchentlichen Mindestruhezeit von grundsätzlich 35 Stunden, die den Sonntag mit einschließt. Das Beschäftigungsverbot des § 9 geht daher über die Mindestvorgaben des Gemeinschaftsrechts hinaus.

[4] Vgl. Baeck/Deutsch vor §§ 9 bis 13 Rz. 8 ff.
[5] Vgl. Regierungsbegründung, BR-Drucks. 507/93 S. 60.

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