Rz. 30

Auch die Arbeitszeit der Nachtarbeitnehmer kann auf über 10 Stunden werktäglich verlängert werden, wenn in deren Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt.

Hier gelten dieselben Grundsätze wie für die Festlegung für Tagarbeitnehmer.[1]

[1] Siehe Rz. 9 ff.

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