Rz. 11

Die Regelung ermöglicht es dem Arbeitgeber, die 11-stündige Ruhezeit in bestimmten Beschäftigungsbereichen auf bis zu 10 Stunden zu verkürzen, wenn jede Verkürzung der Ruhezeit innerhalb eines Kalendermonats oder innerhalb von 4 Wochen durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit auf mindestens 12 Stunden ausgeglichen wird. Aus der Formulierung "um bis zu eine Stunde" ergibt sich, dass die Verkürzung auch minutenweise erfolgen kann.[1]

 

Rz. 12

Umstritten ist, ob jede Verkürzung der Ruhezeit (auch nur um wenige Minuten) notwendigerweise durch eine Ruhezeitverlängerung auf mindestens 12 Stunden ausgeglichen werden muss[2] oder ob eine Gesamtabrechnung dergestalt erfolgen darf, dass mehrere Verkürzungen zusammengefasst und dann durch eine Verlängerung einer anderen Ruhezeit auf mindestens 12 Stunden ausgeglichen werden.[3] Der letztgenannten Auffassung ist zuzustimmen, weil es zu unbilligen Ergebnissen führen würde, wenn eine Verkürzung der Ruhezeit um etwa nur 2 Minuten durch die Verlängerung einer anderen Ruhezeit um eine volle Stunde ausgeglichen werden müsste, zumal der Zweck der Ruhepause, dem Arbeitnehmer Zeit zum Ausruhen und zur Erholung von der Arbeit zu verschaffen, nicht gefährdet ist.

 
Praxis-Beispiel

2 Verkürzungen der Ruhezeiten von je einer halben Stunde können danach durch eine einmalige Verlängerung einer Ruhezeit auf 12 Stunden ausgeglichen werden.

 

Rz. 13

Der Arbeitgeber hat die Wahl zwischen 2 Ausgleichszeiträumen: Die Verlängerung einer anderen Ruhezeit muss entweder innerhalb des Kalendermonats erfolgen, in dem die Ruhezeit verkürzt wird, oder innerhalb von 4 (zusammenhängenden) Wochen. Der Arbeitgeber kann von einem Zeitraum zum anderen wechseln und braucht sich auch nicht von vornherein festzulegen; zudem muss die Wahl nicht einheitlich für das ganze Unternehmen bzw. den ganzen Betrieb erfolgen.[4]

[1] ErfK/Roloff, 23. Aufl. 2023, § 5 ArbZG, Rz. 6.
[2] So mit dem Hinweis auf den Wortlaut des Gesetzes etwa Baeck/Deutsch/Winzer, ArbZG, 4. Aufl. 2020, § 5 ArbZG, Rz. 21, und Buschmann/Ulber, ArbZG, 8. Aufl. 2015, § 5 ArbZG, Rz. 9.
[3] So noch ErfK/Wank, 21. Aufl. 2021, § 5 ArbZG, Rz. 5, mit dem Argument, dass es ansonsten zu einer "Überkompensation" komme, die sich nicht aus dem Zweck der Norm herleiten lasse und zudem im Widerspruch zu dem in § 1 Nr. 1 ArbZG formulierten Ziel des Arbeitszeitgesetzes stehe, die Rahmenbedingungen für flexible Arbeitszeiten zu verbessern; ErfK/Roloff, 23. Aufl. 2023, § 5 ArbZG, Rz. 6, vertritt diese Auffassung nicht mehr.
[4] Baeck/Deutsch/Winzer, ArbZG, 4. Aufl. 2020, § 5 ArbZG, Rz. 22 f., auch zur Lage des Ausgleichszeitraums und unionsrechtlichen Bedenken gegen den Ausgleichszeitraum.

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