Rz. 42

Bei der zwingenden öffentlich-rechtlichen Regelung in § 3 handelt es sich um ein Verbotsgesetz i. S. d. § 134 BGB mit der Folge, dass ein Verstoß grundsätzlich die Teilnichtigkeit der Arbeitszeitvereinbarung zur Folge hat (vgl. oben Rz. 9 und BAG, Urteil v. 24.8.2016, 5 AZR 129/16[1]). Gegen nichtige Anordnungen des Arbeitgebers besteht ein Leistungsverweigerungsrecht; der Arbeitnehmer hat also das Recht, die Leistung unter Berufung auf sein Zurückbehaltungsrecht[2] einzustellen.[3] Bei der Ausübung des Leistungsverweigerungsrechts ist jedoch nach § 242 BGB darauf zu achten, dass das Zurückbehalten der Arbeitsleistung nicht unverhältnismäßig ist.[4]

 

Rz. 43

Normadressat des § 3 ist der Arbeitgeber.[5] Beschäftigt dieser entgegen § 3 einen Arbeitnehmer vorsätzlich oder fahrlässig über die Grenzen der Arbeitszeit hinaus, handelt er ordnungswidrig.[6] Beispiele für solche Verstöße sind etwa die Überschreitung der täglichen Arbeitszeit von 8 bzw. 10 Stunden oder die nicht ordnungsgemäße Durchführung des nach § 3 Satz 2 erforderlichen Ausgleichs (es sei denn, es liegen jeweils Ausnahmetatbestände nach §§ 7, 14 oder 15 ArbZG vor).[7]

 

Rz. 44

Handelt der Arbeitgeber vorsätzlich[8] und gefährdet dadurch Gesundheit oder Arbeitskraft eines Arbeitnehmers oder wiederholt er die Beschäftigung des Arbeitnehmers über die Grenzen der Arbeitszeit hinaus beharrlich, so wird er mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.[9]

[1] AP Nr. 10 zu § 3 ArbZG, NZA 2017, 58.
[3] Hahn/Pfeiffer/Schubert/Jerchel, ArbZR, 1. Aufl. 2014, § 3 ArbZG, Rz. 94.
[4] Baeck/Deutsch/Winzer, ArbZG, 4. Aufl. 2020, Einführung, Rz. 62.
[5] Baeck/Deutsch/Winzer, ArbZG, 4. Aufl. 2020, § 3 ArbZG, Rz. 57.
[7] Baeck/Deutsch/Winzer, ArbZG, 4. Aufl. 2020, § 3 ArbZG, Rz. 57.
[8] Bei Fahrlässigkeit vgl. § 23 Abs. 2 ArbZG.

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