Rz. 24

Die Arbeit beginnt mit der Aufnahme der tatsächlichen Arbeitsleistung oder dem Anbieten der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung gegenüber dem Arbeitgeber[1], sodass diesem die Arbeitskraft des Arbeitnehmers zur Verfügung steht, auch wenn der Arbeitgeber davon keinen Gebrauch macht. Dementsprechend gehören auch betrieblich verursachte Wartezeiten zur Arbeitszeit i. S. d. Gesetzes.[2]

 

Rz. 25

Das Ende der Arbeitszeit ist demzufolge die Einstellung der Arbeit bzw. das nicht mehr zur Verfügung stehen des Arbeitnehmers.

 

Rz. 26

Hierbei können in der Praxis Schwierigkeiten auftreten, welche Arbeiten bereits oder noch zur Arbeitsleistung hinzuzählen und damit vom Begriff der Arbeitszeit i. S. d. ArbZG erfasst sind.

 
Praxis-Beispiel

Tätigkeiten vor und nach der eigentlichen Arbeitsleistung

Vor- und Nacharbeiten, wie das Hochfahren des PCs oder das Säubern des Arbeitsplatzes, gehören noch zur Arbeitszeit. Das An- und Ablegen, Laden und Entladen der Dienstwaffe eines Wachpolizisten zählt ebenfalls zur Arbeitszeit. Gleiches gilt für damit verbundene Tätigkeiten innerhalb des Betriebs wie der Weg zum Schließfach, wenn der Polizist den Dienst mit streifenfertiger Dienstwaffe antreten muss. Das Umkleiden ist hingegen regelmäßig kein Bestandteil der Arbeitszeit i. S. d. ArbZG. Handelt es sich allerdings um Kleidung, die auf Anordnung des Arbeitgebers zu tragen ist, wie bei Sicherheitskleidung oder einheitlicher Dienstkleidung, und ist das Umkleiden daher ausschließlich fremdnützig, stellt die Umkleidezeit Arbeitszeit dar. Legt der Arbeitnehmer dennoch die auffällige Dienstkleidung freiwillig schon außerhalb des Betriebs an, obwohl Umkleidemöglichkeiten im Betrieb zur Verfügung gestellt werden, liegt keine ausschließlich fremdnützige Tätigkeit vor. Gleiches gilt, wenn der Arbeitnehmer die Möglichkeit hat, am Einsatzort einen Spind zu beantragen und dies unterlässt. Es handelt sich nicht um Arbeitszeit.[3] Zu beachten ist, dass die gesonderte Vergütung der Umkleide- und Wegezeiten durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag auch ausgeschlossen werden kann, vorausgesetzt, die Regelungen des Mindestlohngesetzes werden eingehalten. Dafür muss aber ein entsprechend übereinstimmender Regelungswille der Tarifvertragsparteien erkennbar sein.[4]

Die Zeit zwischen dem Betreten des Firmengeländes oder des Betriebs und dem Eintreffen am eigentlichen Arbeitsplatz ist noch keine Arbeitszeit, auch wenn ggf. diese Zeit vergütungsseitig bereits gewertet wird.

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