1 Überblick

 

Rz. 1

§ 16 Abs. 1 ArbZG verpflichtet den Arbeitgeber zunächst, einen Abdruck der maßgeblichen arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen an geeigneter Stelle im Betrieb zur Einsichtnahme auszulegen oder auszuhängen. Dies soll den Arbeitnehmern ermöglichen, die für sie geltenden Schutzbestimmungen an geeigneter Stelle im Betrieb kennenzulernen.[1]

 

Rz. 2

Nach § 16 Abs. 2 ArbZG ist der Arbeitgeber zum einen verpflichtet, die über die werktägliche Arbeitszeit des § 3 Satz 1 ArbZG hinausgehende Arbeitszeit der Arbeitnehmer aufzuzeichnen und die Nachweise darüber mindestens 2 Jahre aufzubewahren. Die Nachweispflicht des Arbeitgebers ist notwendig, um die Überwachung des Gesetzes durch die Aufsichtsbehörden sicherzustellen.[2] Die amtliche Gesetzesbegründung betonte seinerzeit, dass wegen der Erweiterung des Ausgleichszeitraums zur Erreichung der durchschnittlichen täglichen Höchstarbeitszeit und der umfangreichen Möglichkeiten, durch Tarifvertrag und Betriebsvereinbarung abweichende Regelungen festzulegen, die Überwachung durch die Aufsichtsbehörden andernfalls nicht gewährleistet sei.[3]

Zum anderen muss der Arbeitgeber ein Verzeichnis der Arbeitnehmer führen, die in eine Verlängerung der Arbeitszeit gem. § 7 Abs. 7 ArbZG eingewilligt haben; auch hier sind die Nachweise mindestens 2 Jahre aufzubewahren.

[1] BT-Drucks. 12/5888 v. 13.10.1993 S. 31; vgl. auch Baeck/Deutsch/Winzer, ArbZG, 4. Aufl. 2020, § 16 ArbZG, Rz. 2.
[2] BT-Drucks. 12/5888 v. 13.10.1993 S. 31; vgl. auch Schliemann, ArbZG, 4. Aufl. 2020, § 16 ArbZG, Rz. 5.
[3] BT-Drucks. 12/5888 v. 13.10.1993 S. 31.

2 Auslage-/Aushangpflicht (Abs. 1)

 

Rz. 3

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, einen vollständigen Abdruck des ArbZG in deutscher Sprache und in der jeweils aktuellen Fassung dauerhaft an geeigneter Stelle zur Einsichtnahme auszulegen oder auszuhängen.[1] Eine Verpflichtung, für ausländische Arbeitnehmer fremdsprachige Texte zur Verfügung zu stellen, besteht nicht.[2] Darüber hinaus muss der Arbeitgeber die aufgrund des ArbZG erlassenen und für den Betrieb geltenden Rechtsverordnungen auslegen oder aushängen. Die Verpflichtung beschränkt sich demnach nur auf die für den jeweiligen Betrieb einschlägigen Rechtsverordnungen. Für die meisten Betriebe besteht insoweit derzeit keine Verpflichtung, lediglich in der Eisen- und Stahlindustrie und in der Papierindustrie sind entsprechende Verordnungen zu beachten.[3] Die Verpflichtung zur Auslage oder zum Aushang bezieht sich schließlich auch auf für den Betrieb geltende Tarifverträge und Betriebs- bzw. Dienstvereinbarungen[4] im Sinne der § 7 Abs. 13, §§ 12 und 21a Abs. 6 ArbZG.

 
Hinweis

Arbeitgeber, die regelmäßig mindestens 3 Jugendliche beschäftigen, haben darüber hinaus gem. § 48 JArbSchG einen Aushang über Beginn und Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit und der Pausen der Jugendlichen an geeigneter Stelle im Betrieb anzubringen.

 

Rz. 4

Das ArbZG stellt auf den Betrieb ab. Für Nebenbetriebe und Betriebsteile gilt die Verpflichtung zum Aushang bzw. zur Auslage dann, wenn sie vom Hauptsitz des Unternehmens oder des Betriebs räumlich so weit entfernt sind, dass eine Einsichtnahme während der üblichen Arbeitszeit nicht möglich ist.[5] Führt der Arbeitgeber keinen Betrieb, sondern lediglich einen Privathaushalt, in dem er Arbeitnehmer beschäftigt, entfällt eine Auslege- bzw. Aushangpflicht.[6]

 

Rz. 5

Die Texte müssen im Betrieb an geeigneter Stelle ausgelegt oder ausgehängt werden. Geeignet ist jede Stelle, an der der Arbeitnehmer während seiner Anwesenheit im Betrieb ohne Hilfe Dritter den Text einsehen kann.[7] In Betracht kommen demnach etwa die Arbeits-, Aufenthalts- und Pausenräume oder die Kantine, ein Schwarzes Brett oder das Betriebsratsbüro. Die Personalabteilung oder das Büro des Vorgesetzten können im Einzelfall geeignete Stellen sein, wenn diese Räumlichkeiten während der Arbeits- bzw. Pausenzeiten für die Arbeitnehmer zugänglich sind.[8] Auch das Intranet ist eine geeignete Stelle, wenn die Arbeitnehmer über einen Intranetzugang verfügen.[9]

[1] ErfK/Wank, 21. Aufl. 2021, § 16 ArbZG, Rz. 1.
[2] Baeck/Deutsch/Winzer, ArbZG, 4. Aufl. 2020, § 16 ArbZG, Rz. 7.
[3] Ausführlich hierzu Baeck/Deutsch/Winzer, ArbZG, 4. Aufl. 2020, § 16 ArbZG, Rz. 8.
[4] Vgl. ausführlich zu Fragen des Geltungsbereichs von Tarifverträgen sowie Betriebs- und Dienstvereinbarungen Baeck/Deutsch/Winzer, ArbZG, 4. Aufl. 2020, § 16 ArbZG, Rz. 10 ff.
[5] ErfK/Wank, 21. Aufl. 2021, § 16 ArbZG, Rz. 1.
[6] HWK/Gäntgen, 9. Aufl. 2020, § 16 ArbZG, Rz. 3.
[7] ErfK/Wank, 21. Aufl. 2021, § 16 ArbZG, Rz. 1.
[8] So auch Baeck/Deutsch/Winzer, ArbZG, 4. Aufl. 2020, § 16 ArbZG, Rz. 18; a. A. MünchArbR/Koberski, 4. Aufl. 2018, § 186, Rz. 29.
[9] Baeck/Deutsch/Winzer, ArbZG, 4. Aufl. 2020, § 16 ArbZG, Rz. 18.

3 Aufzeichnungspflicht (Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1)

 

Rz. 6

Der Arbeitgeber ist nach dem Wortlaut des § 16 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 ArbZG verpflichtet, die über die werktägliche Arbeitszeit des § 3 Satz 1 ArbZG hinausgehende Arbeitszeit der einzelnen Arbeitnehmer aufzuzeichnen, also nur jene Arbeitszeit, die über 8 Stunden hinausgeht. Nach Sinn und Zweck d...

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