Rz. 11

Der Arbeitgeber muss die Nachweise, also sowohl die Arbeitsaufzeichnungen als auch das Verzeichnis der Arbeitnehmer, mindestens 2 Jahre aufbewahren. Die Berechnung der 2-Jahres-Frist erfolgt nach §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB.[1] Da das Gesetz nicht vorschreibt, wie die Aufbewahrung zu erfolgen hat, kann der Arbeitgeber diese frei wählen, wobei entscheidend ist, dass er auf Verlangen der Aufsichtsbehörde die Nachweise zur Verfügung stellen kann.[2]

[1] ErfK/Wank, 21. Aufl. 2021, § 16 ArbZG, Rz. 7.
[2] Baeck/Deutsch/Winzer, ArbZG, 4. Aufl. 2020, § 16 ArbZG, Rz. 33.

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