Rz. 1

§ 16 Abs. 1 ArbZG verpflichtet den Arbeitgeber zunächst, einen Abdruck der maßgeblichen arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen an geeigneter Stelle im Betrieb zur Einsichtnahme auszulegen oder auszuhängen. Dies soll den Arbeitnehmern ermöglichen, die für sie geltenden Schutzbestimmungen an geeigneter Stelle im Betrieb kennenzulernen.[1]

 

Rz. 2

Nach § 16 Abs. 2 ArbZG ist der Arbeitgeber zum einen verpflichtet, die über die werktägliche Arbeitszeit des § 3 Satz 1 ArbZG hinausgehende Arbeitszeit der Arbeitnehmer aufzuzeichnen und die Nachweise darüber mindestens 2 Jahre aufzubewahren. Die Nachweispflicht des Arbeitgebers ist notwendig, um die Überwachung des Gesetzes durch die Aufsichtsbehörden sicherzustellen.[2] Die amtliche Gesetzesbegründung betonte seinerzeit, dass wegen der Erweiterung des Ausgleichszeitraums zur Erreichung der durchschnittlichen täglichen Höchstarbeitszeit und der umfangreichen Möglichkeiten, durch Tarifvertrag und Betriebsvereinbarung abweichende Regelungen festzulegen, die Überwachung durch die Aufsichtsbehörden andernfalls nicht gewährleistet sei.[3]

Zum anderen muss der Arbeitgeber ein Verzeichnis der Arbeitnehmer führen, die in eine Verlängerung der Arbeitszeit gem. § 7 Abs. 7 ArbZG eingewilligt haben; auch hier sind die Nachweise mindestens 2 Jahre aufzubewahren.

[1] BT-Drucks. 12/5888 v. 13.10.1993 S. 31; vgl. auch Baeck/Deutsch/Winzer, ArbZG, 4. Aufl. 2020, § 16 ArbZG, Rz. 2.
[2] BT-Drucks. 12/5888 v. 13.10.1993 S. 31; vgl. auch Schliemann, ArbZG, 4. Aufl. 2020, § 16 ArbZG, Rz. 5.
[3] BT-Drucks. 12/5888 v. 13.10.1993 S. 31.

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