Rz. 26

Für Jugendliche (d. h., wer 15, aber noch nicht 18 Jahre alt ist, vgl. § 2 Abs. 2 JArbSchG) gilt die Sonderregelung des § 21 JArbSchG, der deren Beschäftigung nur im Falle vorübergehender und unaufschiebbarer Arbeiten in Notfällen zulässt, und das auch nur dann, soweit erwachsene Beschäftigte nicht zur Verfügung stehen.

 

Rz. 27

Schwerbehinderte Arbeitnehmer und diesen Gleichgestellte dürfen gegen ihren Willen nur dann gem. § 14 zu Arbeiten herangezogen werden, wenn die tägliche Höchstarbeitszeit von 8 Stunden nicht überschritten wird. Andernfalls läge Mehrarbeit vor, von der sich dieser Personenkreis gem. § 207 SGB IX[1] auf sein Verlangen hin befreien lassen kann.[2]

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