Rz. 24

Alle Fälle von Abweichungen nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 sind nur an einzelnen Tagen zulässig. Es besteht keine gesetzlich fixierte Grenze. Nach dem Wortlaut der Norm kommen jedoch nur wenige Tage des Jahres in Frage, auch wenn gelegentlich die Arbeiten an mehreren Tagen hintereinander (etwa bei Notfällen) ausgeführt werden können.[1] Nicht zulässig ist eine Beschäftigung über Wochen oder Monate.[2] Die im Schrifttum[3] mitunter geforderte Höchstgrenze einer Beschäftigung von im Regelfall weniger als 60 Tagen im Jahr lässt sich weder vom Wortlaut noch inhaltlich begründen. Jedoch kann der Arbeitgeber im Falle länger andauernder Arbeiten zumutbar auf die Einholung einer Ausnahmegenehmigung verwiesen werden.[4] Zudem gilt auch in allen Fällen des § 14 Abs. 2 Nr. 2, dass sich die Abweichungen von den arbeitszeitrechtlichen Vorgaben nicht durch andere dem Arbeitgeber zumutbare technische oder organisatorische Vorkehrungen vermeiden lassen (vgl. bereits oben Rz. 2).[5]

[1] MünchArbR/Koberski, 5. Aufl. 2021, § 182, Rz. 92.
[2] ErfK/Roloff, 23. Aufl. 2023, § 14 ArbZG, Rz. 4.
[3] So noch ErfK/Wank, 21. Aufl. 2021, § 14 ArbZG, Rz. 9.
[4] MünchArbR/Koberski, 5. Aufl. 2021, § 182, Rz. 92.
[5] ErfK/Roloff, 23. Aufl. 2023, § 14 ArbZG, Rz. 4.

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