Rz. 13

§ 14 Abs. 2 Nr. 1 erlaubt die vorübergehende Beschäftigung einer verhältnismäßig geringen Zahl von Arbeitnehmern mit Arbeiten, deren Nichterledigung das Ergebnis der Arbeiten gefährden oder einen unverhältnismäßigen Schaden zur Folge haben würde.

3.1.1 Verhältnismäßig geringe Zahl von Arbeitnehmern

 

Rz. 14

Voraussetzung für die Ausnahmeregelung ist, dass nur eine verhältnismäßig geringe Zahl von Arbeitnehmern beschäftigt wird. Umstritten ist, ob diese Zahl absolut zu verstehen oder auf die Relation zur Gesamtbeschäftigtenzahl abzustellen ist.[1] Sachgerecht erscheint es, in kleineren Betrieben auf eine absolute Zahl von 2 – 5 Arbeitnehmern abzustellen, die für die Erledigung der unaufschiebbaren Arbeiten benötigt werden. In größeren Betrieben ist auf das Verhältnis zur gesamten Belegschaft abzustellen.[2] Dafür spricht die Formulierung "verhältnismäßig" im Gesetzestext.

[1] Vgl. Baeck/Deutsch/Winzer, ArbZG, 4. Aufl. 2020, § 14 ArbZG, Rz. 25.
[2] ErfK/Roloff, 23. Aufl. 2023, § 14 ArbZG, Rz. 3; Buschmann/Ulber, ArbZG, 8. Aufl. 2015, § 14 ArbZG, Rz. 13.

3.1.2 Vorübergehende Beschäftigung

 

Rz. 15

Um zu verhindern, dass die Abweichung von den arbeitszeitrechtlichen Vorgaben zur Dauereinrichtung wird, darf die Beschäftigung lediglich vorübergehend sein. Das ist der Fall, wenn sie auf einzelne Stunden oder Tage beschränkt ist, wobei die Beschäftigung auch an mehreren Tagen hintereinander erfolgen kann. Entscheidend ist, dass keine Regelmäßigkeit eintritt.[1]

[1] Baeck/Deutsch/Winzer, ArbZG, 4. Aufl. 2020, § 14 ArbZG, Rz. 26; ErfK/Roloff, 23. Aufl. 2023, § 14 ArbZG, Rz. 3.

3.1.3 Ergebnisgefährdung/Schadensverhütung

 

Rz. 16

Eine Abweichung von den arbeitszeitrechtlichen Vorgaben ist nur bei der Beschäftigung mit Arbeiten zulässig, deren Nichterledigung das Ergebnis der Arbeiten gefährden oder einen unverhältnismäßigen Schaden zur Folge haben würde. Eine Gefährdung des Ergebnisses ist dann anzunehmen, wenn der mit der Arbeit verfolgte Zweck bei einem Abbruch bzw. bei einer Unterbrechung und späteren Beendigung nicht erreicht werden könnte.[1] Beispielhaft sei der Fall erwähnt, dass aus technischen Gründen Arbeitskontinuität erforderlich ist, etwa im Falle des Fertiggießens einer Betondecke.[2]

 

Rz. 17

Ein unverhältnismäßiger Schaden liegt vor, wenn es bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise der Billigkeit entspricht, den Arbeitszeitschutz zurücktreten zu lassen.[3] Ein Schaden ist jeder Vermögensschaden und kann in zusätzlichen Kosten, in einem entgangenen Gewinn oder in Substanzschäden am Betriebsvermögen bestehen, was z. B. dann der Fall ist, wenn vorbereitetes Material am nächsten Tag nicht mehr verwendungsfähig wäre oder die Fortsetzung einer kurz vor dem Abschluss stehenden Reparaturarbeit erst am nächsten Tag einen (erneuten) weiten Anfahrtsweg mit entsprechend hohen Anfahrtskosten zur Folge hätte.[4]

[1] HWK/Gäntgen, 10. Aufl. 2022, § 14 ArbZG, Rz. 14.
[2] Baeck/Deutsch/Winzer, ArbZG, 4. Aufl. 2020, § 14 ArbZG, Rz. 28.
[3] HWK/Gäntgen, 10. Aufl. 2022, § 14 ArbZG, Rz. 14.
[4] Baeck/Deutsch/Winzer, ArbZG, 4. Aufl. 2020, § 14 ArbZG, Rz. 28.

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