Rz. 7

Außergewöhnliche Fälle sind besondere Situationen vorübergehender Art, die weder regelmäßig eintreten noch rechtzeitig vorhersehbar sind und – wie der Notfall – die Gefahr von Schäden mit sich bringen.[1] Es handelt sich um Situationen, die unabhängig vom Willen der Betroffenen eintreten und deren Folgen nicht auf andere Weise (als durch Überschreitung der Arbeitszeitgrenzen des ArbZG) zu beseitigen sind, besonders wenn Rohstoffe oder Lebensmittel zu verderben oder Arbeitsergebnisse zu misslingen drohen. Anders als der Notfall ist der außergewöhnliche Fall damit nicht ein ungewöhnliches, aber doch ein besonderes Ereignis und folglich ein Ausnahmefall; die Situation muss vom üblichen Rahmen und vom üblichen Geschehen abweichen. Die Konstellationen müssen also nicht die Qualität von Notfällen haben.[2]

 

Rz. 8

Über die im Gesetz genannten Beispielsfälle hinaus ist ein außergewöhnlicher Fall etwa bejaht worden, wenn ein Hausmeister einer Schule in Berlin außerhalb seiner regelmäßigen Arbeitszeit Schnee und Eis beseitigen muss, da diese in den Wintermonaten in Berlin nicht genau voraussehbar sind.[3] Auch dringende Arbeiten aufgrund von plötzlichen Todesfällen oder unvorhergesehenen Erkrankungen sowie ein infolge einer Betriebsstörung unterbrochener Arbeitsprozess, der zu Ende geführt werden muss, sind außergewöhnliche Fälle.[4]

 

Rz. 9

Keine außergewöhnlichen Fälle liegen vor, wenn die Ereignisse zur Eigenart des Betriebs gehören, wie etwa ein Gästeandrang in Ausflugslokalen.[5] Auch Messen, Saisonverkäufe und ähnliche regelmäßig wiederkehrende Veranstaltungen stellen keine außergewöhnlichen Fälle dar; im Regelfall ebensowenig die Annahme von Aufträgen über die eigene Kapazität hinaus.[6]

[1] Baeck/Deutsch/Winzer, ArbZG, 4. Aufl. 2020, § 14 ArbZG, Rz. 11.
[2] Baeck/Deutsch/Winzer, ArbZG, 4. Aufl. 2020, § 14 ArbZG, Rz. 11.
[4] HWK/Gäntgen, 10. Aufl. 2022, § 14 ArbZG, Rz. 7.
[5] HWK/Gäntgen, 10. Aufl. 2022, § 14 ArbZG, Rz. 8.
[6] Baeck/Deutsch/Winzer, ArbZG, 4. Aufl. 2020, § 14 ArbZG, Rz. 12.

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