Rz. 80

Die 3. Variante des § 10 Abs. 1 Nr. 14, wonach die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen bei der Kontrolle der Funktionsfähigkeit von Datennetzen zulässig ist, wurde mit dem ArbZG neu eingeführt. Der Gesetzgeber reagierte hiermit auf den vermehrten bargeldlosen Zahlungsverkehr mit Eurocheque-Karten, Kreditkarten oder Tankcards, der den ununterbrochenen Betrieb von Großrechnern erfordert und wollte so die Kontrolle der Funktionsfähigkeit insbesondere der Rechner an allen Tagen des Jahres gewährleisten.[1]

Der Ausnahmetatbestand ist aber nicht auf den Zahlungsverkehr der Banken und Sparkassen beschränkt, sondern gilt für alle Datennetze und Rechnersysteme unabhängig von ihrem Einsatzzweck.[2]

 

Rz. 81

Unter Datennetze und Rechnersysteme fallen alle Komponenten einer EDV-Anlage, also etwa Zentralrechner, Arbeitsplatzrechner, Datenfernübertragungseinrichtungen sowie alle mit den Rechnersystemen verbundenen Einzelkomponenten, also auch electronic-cash-terminals oder Geldausgabeautomaten und Bildschirm-Textsysteme.[3] Auch wird die Anwendung auf die gesamte Übertragungstechnik und somit die Soft- und Hardwarekomponenten von Telekommunikationsnetzen gefordert.[4]

 
Praxis-Beispiel

Beispiele[5]

  • Kontroll-, Instandhaltungs-, Wartungs- und Überwachungsarbeiten der Rechneranlagen und Leitungssysteme
  • Eingabe, Übermittlung, Ausgabe und Auswertung von Daten
  • Tätigkeiten im Rahmen von Notdiensten soweit dies die Validität der Daten sicherstellt
  • Hilfs und Unterstützungstätigkeiten im Zusammenhang mit der Klimatisierung der Serverräume.
 

Rz. 82

Gestattet sind alle Arbeiten, die zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der jeweiligen Systeme erforderlich sind, dabei dürfen auch Mitarbeiter von Fremdfirmen beschäftigt werden.

Nicht mehr von dem Ausnahmetatbestand gedeckt sind dagegen das Bestücken von Produktionsanlagen, Reparaturen an Produktionsmaschinen sowie das Bestücken von Geldausgabeautomaten.

[1] BT-Drucks. 12/5888 S 29.
[2] ErfK/Wank § 10 ArbZG Rz. 20.
[3] Vgl. hierzu Baeck/Deutsch § 10 ArbZG Rz. 108; Erasmy NZA 1995, 97, 99.
[4] Baeck/Deutsch § 10 ArbZG Rz. 108.
[5] Vgl. Baeck/Deutsch § 10 ArbZG Rz. 109, 110.

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