Rz. 77

Nach der 2. Alternative der Nr. 14 dürfen Arbeitnehmer auch bei der Vorbereitung der Wiederaufnahme des vollen werktägigen Betriebs an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden. Der volle werktägliche Betrieb ist gegeben, wenn alle regelmäßig betriebenen Maschinen in dem Umfang funktionsfähig sind, dass eine ausreichende Beschäftigungsmöglichkeit für die volle Zahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ermöglicht wird.

 

Rz. 78

Welche Tätigkeiten zu den Vorbereitungsarbeiten zu zählen sind, hängt von der Art des jeweiligen Betriebs ab. Sie müssen in einem engen zeitlichen und funktionellen Zusammenhang mit den Haupttätigkeiten stehen und der Wiederaufnahme dieser Tätigkeiten im vollen an Werktagen erbrachten Umfang dienen. Im Regelfall gehen sie der Ausübung der Haupttätigkeit voraus, sie können aber auch in diese übergehen.

Streitig ist, ob nur Vorbereitungstätigkeiten, die noch keinen Produktionsbeginn darstellen, von dem Ausnahmetatbestand erfasst werden.[1] Hiergegen spricht die fehlende Differenzierung im Gesetzeswortlaut sowie der aus den Gesetzesmaterialien ersichtliche Wille des Gesetzgebers.[2] Daher fällt auch das Ingangsetzen von Maschinen zur Produktionsaufnahme unter die 2. Variante der Nr. 14, wenn damit technologisch bedingt eine Funktionsprüfung der Maschinen oder eine Prüfung des Produkts verbunden ist.[3] Nur wenn die Vorbereitungsarbeiten vom eigentlichen Produktionsbeginn klar abgegrenzt werden können, sind nur die der Produktionsaufnahme vorausgehenden Arbeiten erlaubt.

 
Praxis-Beispiel

Beispiele für Vorbereitungsarbeiten

  • das Anfeuern und Warmhalten von Öfen,
  • die Inbetriebnahme von Förder- und Aufzugsanlagen,
  • das Be- und Entladen von Fahrzeugen,
  • das Ingangsetzen von Maschinen im Leerlauf,
  • das Wiederanfahren von Rotorspinnmaschinen zur Garnherstellung,
  • das Anfahren von Walzstraßen von Kalandern für die Textilherstellung,
  • das Anfahren von Spritzmaschinen für Flach- und Profilprodukte,
  • das Anfahren von Maschinen für die Serienfertigung von Reifenrohlingen,
  • die Erstellung EDV-gestützer Logistik- und Produktionskonzepten.
 

Rz. 79

Die Zulässigkeit der Vorbereitungsarbeiten an Sonn- und Feiertagen setzt wiederum voraus, dass diese nicht auf Werktage verschoben werden können. Diese kann aus technischen Gründen erfolgen, etwa wenn der Produktionsablauf bedingt, dass die Vorbereitungstätigkeiten ohne Unterbrechung in den eigentlichen Produktionsvorgang einmünden und dieser Ablauf aus technischen Gründen nicht unterbrochen werden kann. Hierfür ist das Beispiel des Wiederanfahrens von Rotorspinnmaschinen zu nennen.[4] Die Nichtverschiebbarkeit kann sich aber auch aus unzumutbaren wirtschaftlichen Folgen für den Betrieb ergeben, etwa wenn die Vorbereitungstätigkeiten zu erheblichen Qualitätseinbußen führen oder zeitlich einen wesentlichen Teil der ersten Schicht am folgenden Werktag in Anspruch nehmen würden.

[1] So Buschmann/Ulber § 10 ArbZG Rz. 13b.
[2] BT-Drucks. 12/5888 S. 29.
[3] So auch die hM, vgl. ErfK/Wank § 10 ArbZG Rz. 19; Baeck/Deutsch § 10 ArbZG Rz. 105; Erasmy NZA 1995, 97, 99; Neumann/Biebl § 10 ArbZG Rz. 40; Schliemann § 10 ArbZG Rz. 51.
[4] Baeck/Deutsch § 10 ArbZG Rz. 106.

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