Für die Anwendung dieser Verordnung

 

a)

bezeichnet der Begriff "Verordnung" die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71;

 

b)

bezeichnet der Begriff "Durchführungsverordnung" diese Verordnung;

 

c)

gelten die in Artikel 1 der Verordnung festgelegten Begriffsbestimmungen.

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