
Die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung werden in Höhe des Beitragssatzes (2,4 %) von der jeweiligen Beitragsbemessungsgrundlage erhoben.[1] Der Beitrag ist vom Versicherten allein zu tragen. Bestimmte Einnahmen sind beitragspflichtig.[2][3]
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