Auch bei Bezug einer Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung ist die Entrichtung von freiwilligen Beiträgen möglich. Die während dieser Zeit entrichteten Beiträge werden jedoch erst beim nachfolgenden Versicherungsfall angerechnet. Ausnahme: Ist vor dem Antrag auf Erwerbsminderungsrente die besondere Wartezeit von 240 Kalendermonaten zurückgelegt, können die vor der Antragstellung entrichteten Beiträge auch für diese Rente angerechnet werden.

Nach Erreichen der Altersgrenze für eine Altersrente ist die freiwillige Versicherung nur zulässig, solange eine Vollrente wegen Alters noch nicht endgültig bewilligt ist. Die zur freiwilligen Versicherung berechtigten Personen, die erstmals der Rentenversicherung beitreten, werden der allgemeinen Rentenversicherung zugeordnet. Wurden schon Beiträge zur allgemeinen oder knappschaftlichen Rentenversicherung entrichtet, ist die Weiterversicherung nur in der allgemeinen Rentenversicherung möglich.

 
Hinweis

Keine freiwillige Versicherung in der knappschaftlichen Rentenversicherung

In der knappschaftlichen Rentenversicherung gibt es keine freiwillige Versicherung.

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