Folgenden Personenkreisen wird in der Arbeitslosenversicherung die Möglichkeit eingeräumt, ein "Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag" zu begründen[1], das mit einer freiwilligen Arbeitslosenversicherung vergleichbar ist:

  • Selbstständig Tätige, deren Tätigkeit mindestens 15 Stunden wöchentlich umfasst.
  • Arbeitnehmer, die eine Beschäftigung im Ausland außerhalb der EU oder assoziierten Staaten ausüben und deren zeitlicher Umfang mindestens 15 Stunden wöchentlich beträgt. Es darf keine Entsendung vorliegen.
  • Personen, die eine Elternzeit nach § 15 BEEG in Anspruch nehmen.
  • Personen, die sich beruflich weiterbilden.

Die freiwillige Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung ist bei der Agentur für Arbeit am (letzten) Wohnort zu beantragen.

5.1 Voraussetzungen

Damit ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag begründet werden kann, muss der Antragsteller[1]:

  • innerhalb der letzten 2 Jahre vor Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit, Auslandsbeschäftigung, Elternzeit oder beruflichen Weiterbildung mindestens 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden haben oder
  • Anspruch auf eine Entgeltersatzleistung nach dem SGB III (z. B. Arbeitslosengeld I) unmittelbar vor der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit, Auslandsbeschäftigung, Elternzeit oder beruflichen Weiterbildung gehabt haben (das Kriterium "unmittelbar" ist erfüllt, wenn der Zeitraum nicht mehr als ein Monat beträgt) und
  • den Antrag innerhalb von 3 Monaten nach Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit, Auslandsbeschäftigung, Elternzeit oder beruflichen Weiterbildung stellen.

5.2 Beiträge

5.2.1 Höhe/Beitragstragung

Die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung werden in Höhe des Beitragssatzes (2,6 %) von der jeweiligen Beitragsbemessungsgrundlage erhoben.[1] Der Beitrag ist vom Versicherten allein zu tragen. Bestimmte Einnahmen sind beitragspflichtig.[2][3]

5.2.2 Selbstständig Tätige

Als beitragspflichtige Einnahme gilt ein Arbeitsentgelt in Höhe der monatlichen Bezugsgröße (2024: 3.535 EUR/West bzw. 3.465 EUR/Ost; 2023: 3.395 EUR/West bzw. 3.290 EUR/Ost). Davon abweichend sind im Jahr der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit und im darauffolgenden Kalenderjahr 50 % der monatlichen Bezugsgröße heranzuziehen (2024: 1.767,50 EUR/West bzw. 1.732,50 EUR/Ost; 2023: 1.697,50 EUR/West bzw. 1.645 EUR/Ost).

5.2.3 Beschäftigte im Ausland

Als beitragspflichtige Einnahme gilt ein Arbeitsentgelt in Höhe der monatlichen Bezugsgröße West (2024: 3.535 EUR; 2023: 3.395 EUR).

5.2.4 Personen in Elternzeit/Personen in beruflicher Weiterbildung

Als beitragspflichtige Einnahme gilt ein Arbeitsentgelt in Höhe von 50 % der monatlichen Bezugsgröße (2024: 1.767,50 EUR/West bzw. 1.732,50 EUR/Ost; 2023: 1.697,50 EUR/West bzw. 1.645 EUR/Ost).

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