Im Zuge einer Pandemiekönnen Behörden die Quarantäne von Krankheits- und Ansteckungsverdächtigen anordnen. Dadurch bedingte Freistellungen von der Arbeit ohne Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber, für die Entschädigungsleistungen nach dem IfSG bezogen werden, wirken sich auf das Versicherungsverhältnis von freiwillig krankenversicherten Arbeitnehmern wie folgt aus:[1]

Bei Bezug von Entschädigungsleistungen nach § 56 Abs. 1 Satz 2 IfSG bleibt der krankenversicherungsrechtliche Status versicherungsfreier Arbeitnehmer erhalten. Es sind weiterhin Höchstbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen. Die anfallenden Beiträge werden entweder von den Arbeitnehmern, die ihre Beiträge selbst an die Krankenkasse zahlen (sog. Selbstzahler) oder von den Arbeitgebern im sog. Firmenzahlerverfahren an die zuständige Krankenkasse abgeführt. Der Arbeitgeber behält dabei keine Beitragsanteile der Arbeitnehmer ein.

Soweit die während der behördlich angeordneten Quarantäne von der Arbeit freigestellten Arbeitnehmer von ihren Arbeitgebern kein Arbeitsentgelt beziehen, haben sie keinen Anspruch auf Beitragszuschüsse nach § 257 Abs. 1 Satz 1 SGB V und § 61 Abs. 1 Satz 1 SGB XI. Finanzielle Nachteile dürften sich aber weder für den Arbeitnehmer noch für den Arbeitgeber ergeben. Auf Antrag erstattet die Entschädigungsbehörde dem Arbeitnehmer (wenn Selbstzahler) oder dem Arbeitgeber (bei Firmenzahlerverfahren) im Nachhinein die verauslagten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge.[2]

[1] Die Aussagen beziehen sich nur auf Freistellungen von bis zu 6 Wochen.

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