Der Krankenversicherung können als freiwilliges Mitglied[1] beitreten:

  • Personen, die als Mitglieder aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind und die Vorversicherungszeit erfüllen,[2]
  • Personen, deren Familienversicherung erlischt oder deshalb nicht besteht, weil die Versicherung nach § 10 Abs. 3 SGB V[3] ausgeschlossen ist, wenn sie oder der Elternteil, aus dessen Versicherung die Fami­lienversicherung abgeleitet wurde, die Vorversicherungszeit erfüllen,
  • Personen, die erstmals eine Beschäftigung im Inland aufnehmen und wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze vom Beginn dieser Beschäftigung an versicherungsfrei sind,
  • schwerbehinderte Menschen im Sinne des SGB IX, wenn sie, ein Elternteil oder ihr Ehegatte bzw. ihr Lebenspartner in den letzten 5 Jahren vor dem Beitritt mindestens 3 Jahre versichert waren, es sei denn, sie konnten wegen ihrer Behinderung diese Voraussetzung nicht erfüllen,[4]
  • Arbeitnehmer, deren Mitgliedschaft wegen Beschäftigung im Ausland endet, wenn sie innerhalb von 2 Monaten nach Rückkehr in das Inland wieder eine (krankenversicherungsfreie) Beschäftigung aufnehmen.
 
Achtung

Keine Vorversicherungszeit mehr notwendig für Versicherte, die aus der Versicherungspflicht ausscheiden

In der Regel müssen Versicherte für eine Weiterversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) keine Vorversicherungszeit nachweisen, wenn sie aus der Versicherungspflicht ausscheiden.[5]

[2]

S. Abschn. 1.2.

[3] S. Ausschluss von Kindern.
[4] Die Satzung der Krankenkasse kann eine Altersgrenze für den Beitritt vorsehen. Von dieser Möglichkeit haben die meisten Krankenkassen Gebrauch gemacht; häufig wurde eine Altersgrenze von 45 Jahren festgeschrieben.
[5]

S. Abschn. 1.2.

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