Der Beitritt zur freiwilligen Versicherung muss schriftlich erklärt und eigenhändig unterzeichnet werden. Eine Ausnahme davon gilt im Fall des Beitritts zur freiwilligen Versicherung bei bürgerschaftlichem Engagement.[1] In der schriftlichen Erklärung sollten die Personalien (Name, Vorname, Anschrift, Telefonnummer), Art und Gegenstand des Unternehmens bzw. der Selbstständigkeit, die gewünschte Versicherungssumme sowie der Versicherungsbeginn genannt werden. Eine Kopie des Gewerbescheins sollte ggf. beigefügt werden.

[2]

8.1 Beginn der Versicherung

Sofern der Antragsteller kein späteres Datum genannt hat, beginnt die Versicherung mit dem Tag, der dem Eingang des Antrags folgt. Der Antrag braucht nicht bei der zuständigen Berufsgenossenschaft, sondern kann auch bei allen anderen Sozialleistungsträgern gestellt werden.[1] Zu Beweiszwecken ist es aber empfehlenswert, den Antrag direkt bei der BG zu stellen und eine Versandart zu wählen, mit der man den Tag des Zugangs nachweisen kann.

8.2 Versicherungssumme

Bei der Wahl der Versicherungssumme ist Folgendes zu beachten: Mindestversicherungssumme ist überwiegend die in § 18 SGB IV geregelte Bezugsgröße. Die Bezugsgröße beträgt für das Jahr 2024 42.420 EUR/West (2023: 40.740 EUR/West) bzw. 41.580 EUR/Ost (2023: 39.480 EUR/Ost). Wenn sich die Bezugsgröße ändert, ändert sich auch die Mindestversicherungssumme. Viele Berufsgenossenschaften haben die Mindestversicherungssumme aber auch niedriger festgesetzt. Häufig besteht die Möglichkeit, eine festgesetzte Pflichtversicherungssumme bis zu einem Höchstbetrag aufzustocken.

Jede Berufsgenossenschaft hat unterschiedliche Höchstjahresarbeitsverdienste. Die Versicherungssumme soll in der Regel auf volle 100 EUR lauten.

8.3 Leistungen der freiwilligen Versicherung

Beim Leistungsangebot für Pflicht- und freiwillig Versicherte gibt es fast keine Unterschiede.

8.3.1 Geldleistungen

Freiwillig Versicherte erhalten z. B. nach einem Arbeitsunfall Verletztengeld sowie Voll- und Teilrente. Hinterbliebene erhalten bei Tod des Versicherten Rente. Alleiniger Maßstab für die Höhe dieser Geldleistungen ist die frei gewählte Versicherungssumme (Ausnahme: freiwillige Versicherung der Ehrenamtsträger). Die folgende Tabelle zeigt die unterschiedlichen Leistungshöhen bei beispielhaft ausgewählten Versicherungssummen.

 
Geldleistungen an freiwillig Versicherte
Versicherungs-
summe
EUR
Verletztengeld während der ärztlich festgestellten Arbeitsunfähigkeit (1/450 der Versicherungssumme) kalendertäglich Vollrente jährlich (⅔ der Versicherungssumme) 20 %ige Teilrente jährlich Witwen- und Witwerrente jährlich (3/10 der Versicherungssumme)* Halbwaisenrente jährlich (2/10 der Versicherungssumme)
40.000,00 88,88 26.666,67 5.333,33 12.000,00 8.000,00
60.000,00 133,33 40.000,00 8.000,00 18.000,00 12.000,00
84.000,00 186,66 56.000,00 11.200,00 25.200,00 16.800,00

* Sog. kleine Witwenrente. 4/10 der Versicherungssumme (große Witwenrente) erhält, wer sich in der Kindererziehung befindet, eine Erwerbsminderung oder das 45. Lebensjahr vollendet hat.

Bei Tod durch Versicherungsfall wird ein Sterbegeld von 1/7 der jeweils geltenden Bezugsgröße gewährt.

 
Achtung

Bestimmungen über Karenzzeiten

Einige Berufsgenossenschaften machen hinsichtlich der Geldleistungen jedoch einen Unterschied gegenüber den Pflichtversicherten: sie haben in ihren Satzungen Bestimmungen über eine Karenzzeit getroffen.[1] Aufgrund dieser Regelungen erhalten die freiwillig Versicherten (Ausnahme: freiwillig versicherte Ehrenamtsträger) nicht bereits am ersten Tag des Arbeitsunfalls Verletztengeld, sondern erst nach einer Wartezeit.

[1]

S. Abschn. 9.

8.3.2 Heilbehandlungs- und Rehabilitationsleistungen

Die Heilbehandlungs- und Rehabilitationsleistungen für freiwillig Versicherte unterscheiden sich von denen Pflichtversicherter nicht. Sie werden unabhängig von der gewählten Versicherungssumme erbracht.

Zu diesen Leistungen zählen:

  • Anspruch auf Heilbehandlung einschließlich Leistungen der medizinischen Rehabilitation. Hierzu gehören die Erstversorgung, die ärztliche und zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz, die Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, die häusliche Krankenpflege, die Behandlung in Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen sowie Leistungen zur medizinischen Rehabilitation einschließlich Belastungserprobung und Arbeitstherapie.
  • Berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation. Dies sind Leistungen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes, die Berufsvorbereitung einschließlich einer eventuell erforderlichen Grundausbildung, die berufliche Anpassung, Fortbildung, Ausbildung und Umschulung, Arbeits- und Berufsförderung.
  • Soziale Leistungen zur Rehabilitation. Sie umfassen Kraftfahrzeughilfe, Wohnungshilfe, Beratung sowie sozialpädagogische und psychosoziale Betreuung, Haushaltshilfe, Reisekosten, ärztlich verordneten Rehabilitationssport, Übernahme von Lehrgangskosten, Prüfungsgebühren, Lernmitteln, Arbeitskleidung und Arbeitsgeräten.

Leistungen bei Pflegebedürftigkeit (Pflegegeld, das unabhängig von der Versicherungssumme entsprechend der Schwere der Unfallfolge gezahl...

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