Freiwillig versichern können sich Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten. Von dieser Regelung ausgenommen sind Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfischereien oder Imkereien, von nicht gewerbsmäßig betriebenen landwirtschaftlichen Unternehmen und ihre Ehegatten sowie Fischerei- und Jagdgäste.

Personen, die in Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbstständig tätig sind, sind weder Unternehmer noch Beschäftigte, können sich aber trotzdem freiwillig versichern.

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