Die Berufsgenossenschaften haben die Möglichkeit, weitere (unternehmensfremde) Personengruppen unter Versicherungsschutz zu stellen.[1] Sie müssen dies in ihren Satzungen regeln.

Es handelt sich dabei um Personen, die nicht im Unternehmen beschäftigt sind, aber

  • als Mitglieder von Prüfungsausschüssen, als Prüflinge, als Teilnehmer an Veranstaltungen der zusätzlichen Berufsschulung oder an Veranstaltungen teilnehmen, die ähnlichen Zwecken dienen,
  • als Teilnehmer an Besichtigungen des Unternehmens,
  • als Teilnehmer im Rahmen der Entwicklungshilfe,
  • als Rechtsanwälte, Steuerberater, Ärzte oder Sachverständige in Ausübung ihrer selbstständigen Tätigkeit,
  • als Mitglieder des Aufsichtsrats, Beirats, Verwaltungsrats usw. sowie des Vorstands des Unternehmens, für das die Berufsgenossenschaft zuständig ist,
  • als Mitglieder parlamentarischer Kommissionen

die Stätte des Unternehmens im Auftrag oder mit Zustimmung des Unternehmers aufsuchen oder auf ihr verkehren. Sie sind – bei entsprechender Satzungsbestimmung – während des Aufenthalts auf der Stätte des Unternehmens gegen die ihnen hierbei zustoßenden Versicherungsfälle beitragsfrei versichert, soweit sie nicht schon nach anderen Vorschriften versichert sind.

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