Die freiwillige Mitgliedschaft endet mit Ablauf eines Zeitraums von mindestens 6 Monaten rückwirkend ab dem Beginn dieses Zeitraums , in dem

  • für die Mitgliedschaft keine Beiträge geleistet wurden,
  • das Mitglied und familienversicherte Angehörige keine Leistungen in Anspruch genommen haben und
  • die Krankenkasse trotz Ausschöpfung der ihr zur Verfügung stehenden Ermittlungsmöglichkeiten weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt des freiwilligen Mitglieds im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuches ermitteln konnte.[1]

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