Kündigt der freiwillig versicherte Arbeitnehmer seine Mitgliedschaft bei seiner bisherigen Krankenkasse, weil er zu einer anderen gesetzlichen Krankenkasse wechseln möchte, muss er – neben der Einhaltung der Kündigungsfrist – auch eine Bindungsdauer von 12 Monaten einhalten.

 
Praxis-Beispiel

Bindungswirkung von 12 Monaten an die bisherige Krankenkasse

Ein Arbeitnehmer ist aufgrund eines Kassenwechsels seit dem 1.4.2023 freiwilliges Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse. Da er mit den Serviceleistungen der Krankenkasse nicht zufrieden ist, möchte er die Krankenkasse erneut wechseln und sich bei einer anderen Krankenkasse versichern.

Da der Arbeitnehmer erst zum 1.4.2023 Mitglied der Krankenkasse wurde, ist er an diese Krankenkassenwahl 12 Monate gebunden. Das bedeutet, er kann bei durchgängiger Beschäftigung frühestens zum 1.4.2024 Mitglied einer anderen Krankenkasse werden. Dies würde allerdings voraussetzen, dass die Meldung der neuen Krankenkasse spätestens am 31.1.2024 bei der bisherigen Krankenkasse eingeht.

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