2.1 Bindungsdauer

Kündigt der freiwillig versicherte Arbeitnehmer seine Mitgliedschaft bei seiner bisherigen Krankenkasse, weil er zu einer anderen gesetzlichen Krankenkasse wechseln möchte, muss er – neben der Einhaltung der Kündigungsfrist – auch eine Bindungsdauer von 12 Monaten einhalten.

 
Praxis-Beispiel

Bindungswirkung von 12 Monaten an die bisherige Krankenkasse

Ein Arbeitnehmer ist aufgrund eines Kassenwechsels seit dem 1.4.2023 freiwilliges Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse. Da er mit den Serviceleistungen der Krankenkasse nicht zufrieden ist, möchte er die Krankenkasse erneut wechseln und sich bei einer anderen Krankenkasse versichern.

Da der Arbeitnehmer erst zum 1.4.2023 Mitglied der Krankenkasse wurde, ist er an diese Krankenkassenwahl 12 Monate gebunden. Das bedeutet, er kann bei durchgängiger Beschäftigung frühestens zum 1.4.2024 Mitglied einer anderen Krankenkasse werden. Dies würde allerdings voraussetzen, dass die Meldung der neuen Krankenkasse spätestens am 31.1.2024 bei der bisherigen Krankenkasse eingeht.

2.2 Sonderkündigungsrecht wegen erstmaliger Erhebung/Anhebung des Zusatzbeitrags

Die Einhaltung der Bindungsdauer von 12 Monaten ist dann nicht erforderlich, wenn die Krankenkasse erstmals einen Zusatzbeitrag erhebt oder sie ihren Zusatzbeitragssatz erhöht.[1]

2.3 Verzicht auf die Einhaltung der Bindungswirkung bei Krankenkassenwechsel innerhalb der gleichen Kassenart

Eine weitere Sonderregelung lässt das Gesetz für den Fall zu, dass ein freiwilliges Mitglied zu einer anderen Krankenkasse innerhalb der gleichen Kassenart wechseln möchte (z. B. von BKK X zu BKK Y). Für diesen Fall können die Krankenkassen in ihren Satzungen vorsehen, dass die Mindestbindungsfrist von 12 Monaten nicht angewendet werden soll.[1]

Ob die einzelne Krankenkasse eine solche Satzungsregelung getroffen hat, ist im Bedarfsfall jeweils zu erfragen.

 
Hinweis

Keine Übersicht zu Satzungsregelungen der Krankenkassen

Eine Übersicht zu den Satzungsregelungen aller Krankenkassen existiert nicht.

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