Wenn kein Wechsel zu einer anderen gesetzlichen Krankenkasse beabsichtigt ist, wird die von einem freiwilligen Mitglied gegenüber seiner bisherigen Krankenkasse ausgesprochene Kündigung nur wirksam, wenn das Mitglied innerhalb der Kündigungsfrist[1] das Bestehen einer anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall (z. B. Versicherung bei einem PKV-Unternehmen) nachweist.

Als Nachweis gilt dabei eine schriftliche Bestätigung des PKV-Unternehmens über eine dort abgeschlossene Vollversicherung. Bei der Vollversicherung handelt es sich um eine Versicherung mit einem der gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbaren Leistungsumfang.[2]

Sofern lediglich ein Wechsel zu einer anderen gesetzlichen Krankenkasse stattfinden soll, ersetzt die Meldung der neuen Krankenkasse über die Ausübung des Krankenkassenwahlrechts[3] die Kündigungserklärung des Mitglieds. Auch bei freiwilligen Mitglieder ist der Wechsel zwischen gesetzlichen Krankenkassen nur möglich, wenn zuvor die Bindungsdauer von 12 Monaten bei der bisherigen Krankenkasse eingehalten worden ist.

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