1.1 Kündigungsfrist

Ein freiwillig bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichertes Mitglied kann seine Mitgliedschaft kündigen, wenn es die 12-monatige Bindungsfrist[1] erfüllt hat und in eine andere gesetzliche Krankenkasse oder zu einem privaten Versicherungsunternehmen wechseln will.

Grundsätzlich ist dabei eine Kündigungsfrist einzuhalten. Diese ist so gestaltet, dass die freiwillige Mitgliedschaft zum Ablauf des übernächsten Monats endet. Diese Frist wird von dem Monat an gerechnet, in dem das Mitglied die Kündigung erklärt.[2]

Entscheidend für die Kündigungsfrist ist dabei nicht der Tag der Absendung der Kündigungserklärung an die bisherige Krankenkasse, sondern der Tag des Eingangs der Kündigungserklärung bei der Krankenkasse.

Bei einem Wechsel zu einer anderen Krankenkasse ist die Abgabe einer Kündigungserklärung nicht vorgesehen; in diesem Fall ersetzt die Meldung der neuen Krankenkasse über die Ausübung des Wahlrechts die Kündigungserklärung des Mitglieds gegenüber der alten Krankenkasse.[3]

 
Praxis-Beispiel

Einzuhaltende Kündigungsfrist

Ein höherverdienender Arbeitnehmer ist seit Jahren freiwillig bei Krankenkasse A versichert. Da er die Krankenkasse wechseln möchte, erklärt er am 29.4. gegenüber Krankenkasse B die Aufnahme zum 1.6. Die Meldung der Krankenkasse B geht bei der Krankenkasse A am 2.5. ein.

Aufgrund der einzuhaltenden Kündigungsfrist kann die Mitgliedschaft nicht bereits zum 31.5. bei Krankenkasse A beendet werden. Vielmehr endet die Mitgliedschaft dort erst zum Ablauf des übernächsten Monats, gerechnet vom Tag des Eingangs der Meldung von Krankenkasse B. Die Mitgliedschaft bei Krankenkasse A endet also erst zum 31.7. Krankenkasse A teilt dies der Krankenkasse B im Rahmen des elektronischen Meldeverfahrens mit, sodass Krankenkasse B eine neue Meldung zum Krankenkassenwechsel zum 1.8. abzugeben hat.

1.2 Wirksamkeit der Kündigung

Wenn kein Wechsel zu einer anderen gesetzlichen Krankenkasse beabsichtigt ist, wird die von einem freiwilligen Mitglied gegenüber seiner bisherigen Krankenkasse ausgesprochene Kündigung nur wirksam, wenn das Mitglied innerhalb der Kündigungsfrist[1] das Bestehen einer anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall (z. B. Versicherung bei einem PKV-Unternehmen) nachweist.

Als Nachweis gilt dabei eine schriftliche Bestätigung des PKV-Unternehmens über eine dort abgeschlossene Vollversicherung. Bei der Vollversicherung handelt es sich um eine Versicherung mit einem der gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbaren Leistungsumfang.[2]

Sofern lediglich ein Wechsel zu einer anderen gesetzlichen Krankenkasse stattfinden soll, ersetzt die Meldung der neuen Krankenkasse über die Ausübung des Krankenkassenwahlrechts[3] die Kündigungserklärung des Mitglieds. Auch bei freiwilligen Mitglieder ist der Wechsel zwischen gesetzlichen Krankenkassen nur möglich, wenn zuvor die Bindungsdauer von 12 Monaten bei der bisherigen Krankenkasse eingehalten worden ist.

1.3 Kündigungsbestätigung der Krankenkasse

Die Krankenkasse hat dem freiwilligen Mitglied unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 2 Wochen nach Eingang der Kündigung eine Kündigungsbestätigung auszustellen, sofern ein Wechsel zu einem privaten Krankenversicherungsunternehmen erfolgen soll.[1]

Bei einem Wechsel in eine andere gesetzliche Krankenkasse bestätigt die bisherige Krankenkasse der gewählten Krankenkasse im elektronischen Meldeverfahren unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 2 Wochen nach Eingang der Meldung, das Ende der Mitgliedschaft. In diesem Fall ist die Ausstellung einer Kündigungsbestätigung gegenüber dem freiwilligen Mitglied nicht vorgesehen.[2]

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