Neben dem Urlaub und den krankheitsbedingten Fehlzeiten spielt im Arbeitsrecht die bezahlte Freistellung aus persönlichem Grund, mitunter auch Sonderurlaub genannt, eine nicht unerhebliche Rolle.

Voraussetzung für eine bezahlte Freistellung nach § 616 BGB ist, dass der Arbeitnehmer wegen eines in seiner Person bestehenden (subjektiven) Leistungshindernisses an der Arbeitsleistung verhindert ist. Handelt es sich dagegen um ein (objektives) Leistungshindernis, das zur selben Zeit für mehrere Arbeitnehmer gleichzeitig besteht, scheidet ein Anspruch nach § 616 BGB aus.

Probleme in der Praxis treten in diesem Zusammenhang deswegen auf, weil die Freistellung in § 616 BGB nur sehr allgemein beschrieben ist. Zu beachten ist, dass diese Vorschrift erst dann greift, wenn die Frage der bezahlten Freistellung (oder: Bezahlung trotz Nichtarbeit) nicht speziell geregelt ist.

Die Regelung des § 616 BGB kann tarifvertraglich durch die Tarifpartner und auch arbeitsvertraglich durch die Arbeitsvertragsparteien (sofern keine Tarifbindung besteht) näher ausgestaltet, modifiziert oder gänzlich ausgeschlossen werden.

Die nachfolgende Übersicht enthält eine Auswahl einschlägiger Entscheidungen zum Thema Freistellung.

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