Nach § 616 BGB haben Arbeitnehmer für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit Anspruch auf bezahlte Freistellung von der Arbeit, wenn sie durch einen in ihrer Person liegenden Grund ohne ihr Verschulden an der Dienstleistung verhindert sind, also wegen eines persönlichen Grundes ihre Arbeitsleistung nicht erbringen können. Diese Tabelle gibt einen Überblick darüber, in welchen Fallkonstellationen die Rechtsprechung einen persönlichen Grund anerkannt oder abgelehnt hat.

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