Sind die geldwerten Vorteile der erhaltenen Freifahrten und Freiflüge steuerpflichtig, kann der Arbeitgeber die Besteuerung nach den Lohnsteuerabzugsmerkmalen des Arbeitnehmers individuell, pauschal mit dem betriebsindividuellen pauschalen Lohnsteuersatz oder mit dem festen Pauschsteuersatz von 15 % bei Fahrten bzw. Flügen zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte erheben.[1]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge