Erhalten Arbeitnehmer eines Verkehrsunternehmens mit den vom Arbeitgeber betriebenen Verkehrsmitteln Freifahrten oder Freiflüge, sind diese bis zum Rabattfreibetrag von 1.080 EUR jährlich steuerfrei.[1]

Voraussetzung ist, dass diese Sachbezüge vom Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer vertrieben oder erbracht werden. Der Rabattfreibetrag kommt regelmäßig zur Anwendung bei unentgeltlicher oder verbilligter Überlassung von Freikarten an Beschäftigte der Beförderungsunternehmen, Bahn[2], Luftverkehrsgesellschaften und Reisebüros.

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