Für die Bewertung steuerpflichtiger Freifahrten oder Freiflüge gelten die allgemeinen lohnsteuerlichen Bewertungsvorschriften für Sachbezüge.[1]

Gewähren Luftverkehrsgesellschaften und Reisebüros ihren Beschäftigten Freiflüge oder verbilligte Flüge (z. B. Stand-by-Flüge ohne feste Reservierungsmöglichkeit), setzt die Finanzverwaltung deren (Durchschnitts-)Werte durch gleichlautende Ländererlasse fest. Für kostenlose oder verbilligte Flüge in den Jahren 2022 bis 2024 siehe Ländererlasse vom 12.5.2021.[2] Für die Jahre 2019 bis 2021 siehe Ländererlasse vom 17.10.2018.[3]

Erhält der Arbeitnehmer die Sachbezüge nicht unentgeltlich, ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Geldwert des Sachbezugs und dem tatsächlichen Entgelt bzw. der Zuzahlung zu versteuern. Löst der Arbeitnehmer beruflich erworbene Bonusmeilen oder Gutschriften (Kundenbindungsprogramme/Miles and More) zur privaten Nutzung ein, sind sie als Arbeitslohn steuerpflichtig, wenn das ausschüttende Unternehmen die Versteuerung nicht bereits durchgeführt hat.

Ebenso wie bei Barlohnzahlungen hat der Arbeitgeber für die Ermittlung der Lohnsteuer zu unterscheiden, ob die steuerpflichtigen Freifahrten oder -flüge dem laufenden Arbeitslohn oder den sonstigen Bezügen zuzuordnen sind.

3.1 Rabattfreibetrag bis 1.080 EUR jährlich

Erhalten Arbeitnehmer eines Verkehrsunternehmens mit den vom Arbeitgeber betriebenen Verkehrsmitteln Freifahrten oder Freiflüge, sind diese bis zum Rabattfreibetrag von 1.080 EUR jährlich steuerfrei.[1]

Voraussetzung ist, dass diese Sachbezüge vom Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer vertrieben oder erbracht werden. Der Rabattfreibetrag kommt regelmäßig zur Anwendung bei unentgeltlicher oder verbilligter Überlassung von Freikarten an Beschäftigte der Beförderungsunternehmen, Bahn[2], Luftverkehrsgesellschaften und Reisebüros.

3.2 Sachbezugsfreigrenze bis 50 EUR monatlich

Kommt der Rabattfreibetrag nicht zur Anwendung, können die geldwerten Vorteile innerhalb der Freigrenze des kleinen Rabattfreibetrags von 50 EUR (bis 2021: 44 EUR) steuerfrei bleiben. Für die Feststellung, ob diese Freigrenze überschritten wird, sind die in einem Kalendermonat zufließenden und mit den um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen am Abgabeort im Zeitpunkt der Abgabe bewerteten Sachbezüge zusammenzurechnen.

3.3 Lohnsteuerpauschalierung möglich

Sind die geldwerten Vorteile der erhaltenen Freifahrten und Freiflüge steuerpflichtig, kann der Arbeitgeber die Besteuerung nach den Lohnsteuerabzugsmerkmalen des Arbeitnehmers individuell, pauschal mit dem betriebsindividuellen pauschalen Lohnsteuersatz oder mit dem festen Pauschsteuersatz von 15 % bei Fahrten bzw. Flügen zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte erheben.[1]

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