Freifahrten und Freiflüge zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sind steuerfrei, wenn der Arbeitnehmer sie erhält
- als Sammelbeförderung oder
- zu einer so gut wie ausschließlich beruflich veranlassten vorübergehenden Auswärtstätigkeit[1] oder
- im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung als wöchentliche Familienheimfahrten.
In diesen Fällen ist auch die kostenlose oder verbilligte Gestellung eines Dienstwagens steuerfrei.
Freifahrt zum Vorstellungsgespräch steuerfrei
Zur Auswärtstätigkeit rechnet auch der Vorstellungsbesuch als Stellenbewerber, bevor eine Beschäftigung aufgenommen wird. Folglich sind die gestellten Freifahrten und Freiflüge zum Ort des Vorstellungsbesuchs steuerfrei.[2]
S. Reisekosten.
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