Freifahrten und Freiflüge zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sind steuerfrei, wenn der Arbeitnehmer sie erhält

In diesen Fällen ist auch die kostenlose oder verbilligte Gestellung eines Dienstwagens steuerfrei.

Freifahrt zum Vorstellungsgespräch steuerfrei

Zur Auswärtstätigkeit rechnet auch der Vorstellungsbesuch als Stellenbewerber, bevor eine Beschäftigung aufgenommen wird. Folglich sind die gestellten Freifahrten und Freiflüge zum Ort des Vorstellungsbesuchs steuerfrei.[2]

[1]

S. Reisekosten.

[2]

S. Reisekosten.

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